Leitsatz (amtlich)

Der Gebührentatbestand in Nr. 15112 KV-GNotKG ist auf das Verfahren der Löschung des Hofvermerks gemäß § 3 Abs. 1 HöfeVO nicht anzuwenden. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die bisher aus § 18 HöfeVfO a.F. abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamts beibehalten werden.

 

Normenkette

HöfeVfO § 3; KV-GNotKG Nr. 15112

 

Verfahrensgang

AG Beckum (Beschluss vom 03.09.2015; Aktenzeichen 100 Lw 47/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Beckum vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin ist als Alleinerbin ihres am 27.01.2015 verstorbenen Ehemannes L X Eigentümerin der im Grundbuch von B Blatt ..., AG Ahlen, eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 09.07.2015 hat sie bei dem AG - Landwirtschaftsgericht - Beckum die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks beantragt. Diesem Antrag hat das Landwirtschaftsgericht mit Ersuchen an das Grundbuchamt vom 05.08.2015 nach § 3 Abs.1 Nr.2 HöfeVfO entsprochen.

Mit Beschluss vom 03.09.2015 hat das Landwirtschaftsgericht von der Festsetzung eines Geschäftswertes abgesehen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 79 GNotKG grundsätzlich gebotene Wertfestsetzung sei hier entbehrlich, da das Verfahren des Landwirtschaftsgerichts zur Löschung des Hofvermerks gerichtskostenfrei sei. Zwar gelte für das Verfahren nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes die Auffangbestimmung des 15112 KV GNotKG, nach der eine halbe Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A zu erheben wäre. Dies entspreche jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 17/11471, S. 210) zum Ausdruck gekommen sei. Hiernach sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Eintragung und die Löschung eines Hofvermerks umfassend von Gebühren freistellen wollte, und zwar auch in Bezug auf das dem Verfahren beim Grundbuchamt vorgeschaltete Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf sei deutlich gemacht, dass die bisher in § 18 HöfeVfO a.F. geregelte Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks fortgelten solle. Aus dieser Norm sei aber die Gebührenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens und des Vollzugs der Eintragung durch das Grundbuchamt abgeleitet worden. Dies habe der Gesetzgeber nicht ändern wollen. Die Annahme der Gebührenfreiheit sei zudem sachgerecht, da schon die negative Hoferklärung des Inhabers allein das Löschungsersuchen rechtfertige und für das Landwirtschaftsgericht damit praktisch kein Prüfaufwand entstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3., der beantragt, den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf 89.400 EUR (20 % des Verkehrswertes des verfahrensgegenständlichen Grundstücks) festzusetzen. Für das Verfahren sei eine halbe Gebühr nach KV 15112 GNotKG entstanden. Dies folge aus dem klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Etwas anderes sei auch aus der vom Landwirtschaftsgericht in Bezug genommenen Gesetzesbegründung nicht herzuleiten. Denn auch diese beziehe sich alleine auf die in Grundbuchsachen zu erhebenden Kosten und gelte nicht für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht. Eine Ausnahmeregelung in den Bestimmungen zum Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (KV 15110 ff. GNotKG) habe der Gesetzgeber gerade nicht getroffen. Aus Gründen der Rechtsklarheit müsse daher die Auffangbestimmung des KV 15112 greifen.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 83 Abs.1 GNotKG statthaft, da das Landwirtschaftsgericht die Festsetzung eines Geschäftswertes in der Annahme der Gebührenfreiheit abgelehnt hat (vgl. hierzu Korintenberg/ Fackelmann, 19. Aufl., § 83 GNotKG Rn.11 m.w.N.). Der Bezirksrevisor als Vertreter der Justizkasse ist auch insoweit beschwerdebefugt (Korintenberg/Fackelmann, a.a.O. Rn. 16). Form und Frist gemäß §§ 83 Abs.1, 81 Abs.3 GNotKG sind gewahrt.

II. Die Beschwerde jedoch unbegründet. Die Festsetzung eines Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren ist entbehrlich, da das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht nach § 1 Abs.4 HöfeO i.V.m. § 3 Abs.1 HöfeVfO betreffend das Ersuchen um Löschung eines Hofvermerks gerichtsgebührenfrei ist.

1. Zutreffend ist allerdings, dass sich die Gebührenfreiheit nicht unmittelbar aus den für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht geltenden Vorschriften...

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