Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr: Termindauer, Bemessung, kurzer Termin
Leitsatz (amtlich)
Bei kurzen Hauptverhandlungsterminen ist eine Festsetzung von Verteidigergebühren unterhalb der Mittelgebühr zulässig, auch wenn die Sache insgesamt umfangreich und schwierig gewesen ist.
Normenkette
RVG § 14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. März 2009 vom Vorwurf der schweren und der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 18. August 2009 hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten die Festsetzung von notwendigen Auslagen des Angeklagten in Höhe von - nach Abzug bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren - 1 157,87 EUR beantragt. Mit Beschluss vom 09. September 2009 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum die dem früheren Angeklagten gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 681,87 EUR festgesetzt. Die Absetzung in Höhe von 476,- EUR hat sie damit begründet, dass die angemeldete Vorverfahrensgebühr (200,- EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer) mangels Tätigkeit des Verteidigers im Vorverfahren nicht entstanden sei und im übrigen die beantragten Gebühren für die Termine am 24. Februar 2009, 09. März 2009 und 30. März 2009 unbillig seien. Für die Termine am 24. Februar 2009 und 09. März 2009 hätten nur jeweils 300,- EUR und für denjenigen am 30. März 2009 200,- EUR festgesetzt werden können. Gegen diesen ihm am 17. September 2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seinem am 22. September 2009 bei dem Landgericht Bochum eingegangenen "zulässigen Rechtsmittel" vom 21. September 2009, soweit es die vorgenommene Kürzung der Terminsgebühren betrifft.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum half der sofortigen Beschwerde unter dem 24. September 2009 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab.
II.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg.
Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 20. Oktober 2009 angeregt, die Beschwerde zurückzuweisen und hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.09.2009 (KostBd. Bl. 21 f.) und ist gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig.
Ob für die Einlegung des Rechtsmittels die Wochenfrist im Sinne von § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt oder gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Zweiwochenfrist besteht, kann in diesem Fall dahingestellt bleiben, da auch die einwöchige Einlegungsfrist offensichtlich eingehalten wurde (vgl. KostBd. Bl. 27, 28).
Ich halte die Beschwerde zum Teil für begründet, wobei von einer ergänzenden Festsetzung m.E. abgesehen werden kann.
Bereits an dieser Stelle ist dabei festzuhalten, dass mit Blick auf die Rechtsmittelschrift vom 21.09.2009 ausschließlich Uneinigkeit über die Bezifferung der Terminsgebühren für folgende Hauptverhandlungstermine herrscht:
2.
HVT am 24.02.2009 (vgl. Verhandlungsprotokoll Bd. I Bl. 223 ff.)
4.
HVT am 09.03.2009 (vgl. Verhandlungsprotokoll Bd. II Bl. 260 ff.)
7.
HVT am 30.03.2009 (vgl. Verhandlungsprotokoll Bd. II Bl. 292 f.)
Soweit darüber hinaus noch anderweitige Gebühren und Auslagen aus der Landeskasse erstattet wurden (vgl. KostBd. Bl, 2 f., 24), bestehen in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor und der zuständigen Rechtspflegerin des Landgerichts Bochum auch meinerseits keine Einwände. Auch die in Höhe von insgesamt 3 061,63 EUR ausgezahlte und auf den Erstattungsanspruch angerechnete Pflichtverteidigervergütung (vgl. KostBd. Bl. 10 f.) ist nicht zu beanstanden.
Unter den aus der Landeskasse aufgrund des erfolgten Freispruchs zu erstattenden "gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.
Mit Blick auf die hier streitigen Terminsgebühren sei dabei auf folgende Übersicht verwiesen:
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20% von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RdNr. 52, 49; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 RdNr. 12; Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, RVG-Kommentar 9. Aufl., § 14 RdNr. 4, Anwaltskommentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RdNr. 83). Auch wenn hier die Einschätzung der zuständigen Rechts...