Leitsatz (amtlich)
1.
Die Frage der Verfolgungsverjährung ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen.
2.
Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn auf dem Briefumschlag das Aktenzeichen nicht aufgedruckt ist.
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 13.09.2005) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 3, 69a StVZO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 200,-- EUR belegt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene es als Halter eines LKW MAN nebst Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 Kilo zugelassen, dass sein Angestellter H. beim Transport von 178 Schlachtschweinen das zulässige Gesamtgewicht um 24,3 % überschritten hat. Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
1.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und hinsichtlich der erhobenen Sachrüge formgerecht begründet worden. Die ebenfalls erhobene formelle Rüge ist hingegen nicht ausreichend im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ausgeführt worden. Der Betroffene hat noch nicht einmal die Verfahrensvorschrift angegeben, die verletzt sein soll. Insoweit ist der Zulassungsantrag daher unzulässig.
2.
Der Zulassungsantrag hat in der Sache jedoch auch mit der Sachrüge keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG liegen - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - nicht vor. Die Nachprüfung des Urteils ist weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch deshalb geboten, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden wäre.
a)
Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, noch klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt indes nicht zur Aufdeckung einer solchen Rechtsfrage. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Feststellungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Halters eines Fahrzeuges, insbesondere auch im Hinblick auf die Fragen der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts bzw. einer Überladung zu stellen sind (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 31 StVZO, Rn. 6 ff; Senat in DAR 2003, 381).
Auch der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich nicht feststellen. Die Formulierung des Amtsgerichts in Zusammenhang mit der Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen "Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, sein Fahrer H. sei für die Überladung allein verantwortlich. Er hätte das Fahrzeug nach vollständiger Beladung auf eine Waage fahren und dort wiegen müssen." ist ersichtlich so zu verstehen, dass der Betroffene sich dahin eingelassen hat, dass er den Fahrer ohne weitere Anweisung durch den Betroffenen als verpflichtet angesehen hat, mit dem Fahrzeug zur Waage zu fahren. Demgegenüber ist die Formulierung in der rechtlichen Würdigung: "Er hätte daher seinen Fahrer H. die Anweisung geben müssen, nach komplettem Beladen mit den 178 Schlachtschweinen eine Waage aufsuchen zu müssen." als eine Konkretisierung der den Betroffenen als Halter (auch) treffenden Verpflichtung zu sehen, die nicht im Widerspruch zu der Formulierung bei der Wiedergabe der Einlassung steht.
b)
Auch Rechtsfragen, die zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Anlass geben können, sind nicht erkennbar. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde nur bei einer Fehlentscheidung, die sich nicht nur im Einzelfall auswirken kann, zuzulassen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 4 ff). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde soll gerade nicht zur Wahrung der Rechte des einzelnen Betroffenen erfolgen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist daher nicht gefährdet, wenn der Richter lediglich in einem Einzelfall anerkannte Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen hat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist oder es sich um krasse Fehlentscheidungen handelt, solange nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass mit weiteren Fehlentscheidungen gleicher Art zu rechnen ist, also eine Wiederholungsgefahr besteht.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Urteil ist berei...