Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung von Erbscheinen nach dem am … 1958 in …, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Herrn …
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 10.12.1985; Aktenzeichen 9 T 631/85) |
AG Hamm (Aktenzeichen 2 VI 494/58) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am … 1880 geborene Erblasser … ist als Witwer am … 1958 in … verstorben. Aus seiner Ehe mit … geb. … vorverstorben am … 1949, waren neben einer am … 1905 unverheiratet und kinderlos vorverstorbenen Tochter … als weitere Kinder der am … 1970 nachverstorbene Sohn … und die am … 1960 nachverstorbene Tochter … geb. … hervorgegangen. Aus der ersten Ehe des Sohnes mit der am … verstorbenen … geb. … stammt die am … 1928 geborene Beteiligte zu 3). Für die zweite Ehefrau dieses Sohnes, die am … 1983 verstorbene … geb. … war es ebenfalls die zweite Ehe. Ihrer ersten Ehe entstammt die am … 1937 geborene Beteiligte zu 1). Aus der Ehe der Tochter des Erblassers mit dem am … 1974 verstorbenen … ist am … 1929 der Beteiligte zu 2) hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind demnach Enkelkinder des Erblassers, die Beteiligte zu 1) ist die Stieftochter des Sohnes des Erblassers.
Zum Nachlaß des Erblasser gehört im wesentlichen das Hausgrundstück … in …
Der Erblasser hat ein handschriftliches Testament vom … 1956 errichtet, das am … 1958 eröffnet worden ist (2 IV 373/58 AG Hamm) und dessen bisher zur Auslegung herangezogenen Bestimmungen so lauten:
„…
Nun habe ich mich als Vater entschlossen, wenn meine Stunde abgelaufen ist, mein Vermögen an meine Kinder … und … gleichmäßig zu verteilen.
…
Solange wie Ihr lebt, ob Sohn oder Tochter Schwiegersohn oder Schwiegertochter sind meine Bestimmung einzuhalten. Wenn Ihr alle dahin seid, dann kommen meine leiblichen Enkelkinder … und … als Nachfolger.”
Auf den Antrag des Sohnes hat das Amtsgericht Hamm am 7. Oktober 1958 einen Erbschein dahin erteilt, daß der Erblasser zu je 1/2 von seinem Sohn … und seiner Tochter … beerbt worden sei. Dieser Erbschein ist durch Beschluß des Amtsgerichts vom 29. Mai 1984 als unrichtig eingezogen worden, weil er eine vom Erblasser angeordnete mehrfache Nacherbfolge nicht wiedergebe.
Auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) und 3) vom 31. August 1984 (Urkundenrolle Nr. … 1984 des Notars … in …) hat das Amtsgericht am 2. Oktober 1984 zwei gemeinschaftliche Erbscheine erteilt.
Der erste Erbschein lautet zunächst wie der eingezogene, bringt dann aber weiter zum Ausdruck, daß vom Erblasser Nacherbfolge angeordnet worden sei, die mit dem Tode der Vorerben eintrete, daß Nacherben die zweite Ehefrau des Sohnes des Erblassers und der Ehemann der Tochter des Erblassers seien, daß der Erblasser eine weitere Nacherbfolge angeordnet habe, die mit dem Tode der Nacherben eintrete, und daß weitere Nacherben die beiden Enkelkinder des Erblassers seien.
Nach dem zweiten Erbschein ist der Erblasser mit dem infolge Todes der genannten beiden Vorerben eingetretenen Nacherbfall und infolge des Todes der genannten ersten Nacherben eingetretenen weiteren Nacherbfall von seinen Enkelkindern zu je 1/2 Anteil beerbt worden.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21. Februar 1985 (Urkundenrolle Nr. …/1984 des Notars … in … hat die Beteiligte zu 1) beim Nachlaßgericht beantragt, den Erbschein dahingehend zu ergänzen, daß die beiden Enkelkinder Nacherben erst nach dem Tode ihrer, der Beteiligten zu 1), Mutter geworden seien. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es sei der Wille des Erblassers gewesen, daß sich die Erbenstellung vor Eintritt des endgültigen Nacherbfalls in der Person ihrer Mutter vereinigt habe.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamm durch Beschluß vom 1. Oktober 1985 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10. Oktober 1985 ist vom Landgericht durch Beschluß vom 10. Dezember 1985 als unzulässig verworfen worden, da der Beschwerdeführerin kein eigenes Beschwerderecht zustehe. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21. Januar 1986.
Entscheidungsgründe
II.
Die unbefristet mögliche weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulassig (§§ 27, 29 FGG). Der Beschwerdeführerin steht die Befugnis zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb zu, weil ihre erste Beschwerde, aus welchem Grunde auch immer, ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, FG, 11. Aufl., Rz. 10 zu § 27 FGG).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).
1.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) als unzulässig beurteilt, weil der Beschwerdeführerin kein Recht zustand, dieses Rechtsmittel gegen die ablehnende Verfügung des Amtsgerichts einzulegen. Gemäß § 20 Abs. 1 FGG steht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Verfügung des Ge...