Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 2 T 55/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert wird.

Die Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) bis 6) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser war verheiratet mit Frau T2 geborene S, die am 23.07.1992 nachverstorben ist. Aus der Ehe hervorgegangen sind der am 09.08.1996 ebenfalls nachverstorbene Sohn T sowie die Beteiligte zu 2); die Beteiligten zu 3) bis 6) sind deren ehelichen Kinder.

Der Erblasser errichtete mit seiner Ehefrau ein von ihr niedergeschriebenes und von beiden Eheleuten unterschriebenes privatschriftliches Testament, das folgenden Wortlaut hat:

„Unser letzter Wille ist, daß unser Sohn T, das Grundstück mit Haus E B-Allee in seinem Besitz übergehen soll.

  1. Unser Sohn K möge seiner Schwester A W geb. T wohnh. z. Zt. in V, F-Straße eine Abfindung in Höhe von 30.000,00 DM in bar auszahlen.
  2. Sollte unser Sohn K sich nicht verehelichen bzw. die Ehe kinderlos bleiben, so fällt nach seinem Tode das Haus mit Grundstück den Kindern unserer Tochter A W geb. T zu.”

Dieses sowie zwei weitere Testamente wurden nach dem Tode des Erblassers eröffnet. Die beiden weiteren Testamente sind formungültig (§ 2247 Abs. 1 BGB): Das ebenfalls vom 30.06.1970 mit Schreibmaschine geschriebene Testament gibt den Wortlaut des handschriftlich geschriebenen Testaments wieder. Ein weiteres datumsgleiches Einzeltestament des Erblassers ist von der Ehefrau niedergeschrieben und von ihm lediglich unterschrieben worden. In diesem Testament hat der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt.

Die Eheleute waren Miteigentümer zu je 1/2 des im Grundbuch von Detmold Blatt 1119 eingetragenen Grundstücks B-Allee in E.

Nach dem Tode des Erblassers hat das Amtsgericht der überlebenden Ehefrau auf ihren Antrag am 08.11.1992 einen Erbschein erteilt, der sie als Vorerbin ausweist. Die Beschränkung durch die angeordnete Nacherbfolge (§ 2363 BGB) ist wie folgt umschrieben: Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode der Vorerbin ein. Nacherbe ist Herr T. Für den Fall, daß dieser ledig oder kinderlos verheiratet verstirbt, ist weitere Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Für diesen Fall sind die Beteiligten zu 3) bis 6) sowie alle weiteren Kinder der Beteiligten zu 2), die bis zu dem Tode des Herrn T noch geboren werden sollten, Nacherben.

Herr T schloß am 03.11.1972 die Ehe mit Frau T3. Aus der ersten Ehe der Frau T3 waren die am 11.09.1963 und 01.05.1968 geborene Kinder A und A2 hervorgegangen. Diese Kinder adoptierte T mit Kindesannahmevertrag vom 01.07.1974, der durch Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 12.12.1974 vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Weitere Kinder sind aus dieser Ehe nicht hervorgegangen. Die erste Ehe des T wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 11.12.1990 geschieden. T schloß am 11.02.1994 eine zweite Ehe mit der Beteiligten zu 1). Aus deren erster Ehe stammt ihre Tochter R, die der Erblasser im Laufe des Jahres 1994 ebenfalls adoptierte; sie war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Weitere Kinder sind auch aus dieser Ehe nicht hervorgegangen.

Nach dem Tod der überlebenden Ehefrau des Erblassers hat das Amtsgericht Herrn T auf seinen Antrag am 02.10.1992 einen Erbschein erteilt, der ihn als Vorerben ausweist. Die Beschränkung durch die angeordnete Nacherbfolge ist dahin umschrieben, daß der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintrete und Nacherben die Beteiligten zu 3) bis 6) sowie alle weiteren Kinder der Beteiligten zu 2) seien, die bis zum Tod des Vorerben noch geboren werden sollten.

Herr T hat am 19.07.1994 bei dem Amtsgericht beantragt, den Erbschein vom 02.10.1992 als unrichtig einzuziehen und ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn nach dem Tode der Vorerbin als alleinigen Erben des Erblassers ausweist. Eine weitere Nacherbfolge sei, so hat er geltend gemacht, ausgeschlossen, nachdem er zwischenzeitlich verheiratet sei und ein eheliches Kind habe, nämlich die im Jahre 1994 von ihm adoptierte R.

Diesen Erbscheinsantrag hat die Beteiligte zu 1) nach dem Tode ihres Ehemannes weiterverfolgt. Sie ist durch Erbvertrag vom 26.07.1993 zu seiner Alleinerbin berufen; einen entsprechenden Erbschein hat ihr das Amtsgericht Detmold am 28.10.1996 (11 VI 520/96) erteilt. Zur weiteren Begründung ihres Antrags hat die Beteiligte zu 1) im wesentlichen geltend gemacht, sowohl die erste als auch die zweite Ehe ihres Ehemannes T sei nicht kinderlos geblieben, weil er jeweils die erstehelichen Kinder an Kindes statt angenommen habe. Die testierenden Eheleute hätten den Wegfall der Nacherbenbeschränkung des T nicht davon abhängig gemacht, daß aus einer von T zu schließenden Ehe leibliche Kinder hervorgingen. Als Kind im Sinne der letztwilligen Verfügung müsse auch ein adoptiertes...

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