Leitsatz (amtlich)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt dann nicht in Betracht, wenn in Folge eines auf dem Schriftsatz angegebenen falschen Aktenzeichens seine - ansonsten mögliche - rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht unterbleibt.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
AG Brakel (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen 2 F 88/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.9.2014 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.585 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag des Antragstellers, das Urteil des AG - Familiengericht - Brakel vom 5.6.2008 - 2 F 79/03, dahingehend abzuändern, dass mit Wirkung ab 1.6.2013 seine Verpflichtung zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin entfällt, zurückgewiesen worden (Az. 2 F 88/13). Der Beschluss ist den Bevollmächtigten des Antragstellers am 29.9.2014 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.10.2014, Eingang beim AG Brakel am selben Tag, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Die Akte ist daraufhin an das OLG übersandt worden, wo sie am 30.10.2014 eingegangen ist.
In einem weiteren Verfahren nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller beim AG - Familiengericht - Brakel auf Ausgleich von Steuernachteilen in Anspruch (Az. 2 F 86/14). Die Antragsschrift vom 7.11.2014 hat das AG durch Verfügung vom 11.11.2014 dem Antragsteller im Verfahrenskostenhilfeverfahren zugeleitet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben; es wurde eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen verfügt.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 hat der Antragsteller die im vorliegenden Verfahren eingelegte Beschwerde begründet. Die Beschwerdebegründung wurde in den Nachtbriefkasten des AG eingeworfen und trägt den Eingangsstempel 24.11.2014. Sie war zudem nicht mit dem Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens (2 F 88/13) sondern mit dem Aktenzeichen des vorgenannten weiteren Verfahrens 2 F 86/14 versehen und wurde daher beim AG zunächst entsprechend dem Aktenzeichen dem dortigen, von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahren zugeordnet. Bei Bearbeitung der Akte am 2.12.2014 bemerkte der zuständige Richter das Versehen des Antragstellers und bat mit Verfügung vom selben Tage um Klarstellung, ob der Schriftsatz vom 21.11.2014 der Akte 2 F 88/13 zuzuordnen sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.12.2014, Eingang beim AG am 9.12.2014, bejahte der Antragsteller die Anfrage des AG. Die Beschwerdebegründung wurde daraufhin an das OLG weitergeleitet, wo sie am 15.12.2014 eintraf.
Bereits mit Schreiben vom 4.12.2014 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen den am 26.9.2014 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel nach am 29.9.2014 erfolgter Zustellung des Beschlusses nicht innerhalb von zwei Monaten begründet worden sei und der Senat daher beabsichtige, die Beschwerde nach Ablauf von 10 Tagen gem. den §§ 117 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nach Eingang der Beschwerdebegründung wies der Senat mit weiterem Schreiben vom 16.12.2014 darauf hin, dass die entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG am 24.11.2014 beim AG eingereichte Beschwerdebegründung vom 21.11.2014 am 15.12.2014 beim OLG eingegangen sei, nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.12.2014 - unter Bezugnahme auf eine Verfügung des AG vom 2.12.2014 - dem AG mitgeteilt worden sei, dass die fälschlicherweise mit dem Aktenzeichen 2 F 86/14 versehene Beschwerdebegründung dem Verfahren 2 F 88/13 zuzuordnen sei. Da die Beschwerdebegründungsfrist somit nicht gewahrt sei, halte der Senat an seinem Hinweis vom 4.12.2014 fest. Es wurde erneut eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen eingeräumt.
Nachdem der Antragsteller durch anwaltlichen Schriftsatz vom 20.12.2014 bereits geltend gemacht hatte, dass die Beschwerdebegründung noch am 21.11.2014 in den Briefkasten des AG Brakel eingeworfen und dass offensichtlich das Aktenzeichen verwechselt worden sei, hat er durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 5.1.2015 beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers versichert in diesem Schriftsatz, dass er persönlich die Beschwerdebegründungsschrift vom 21.11.2014 am selben Tag in den Nachtbriefkasten des AG Brakel eingeworfen habe. Da er wegen einer akuten Erkrankung in der Zeit vom 26.11.2014 bis zum 5.1.2015 seine Tätigkeit als Anwalt nicht habe ausüben können, könne er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst jetzt stellen. Er macht geltend, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Rechtsmittels be...