Leitsatz (amtlich)
§ 6 Abs. 2 BerHG schließt die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters aus. Hieran hat die Reform des RPflG durch das Gesetz vom 6.8.1998 nichts geändert (gegen LG Potsdam NJOZ 2010, 16).
Normenkette
BerHG § 6 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2, § 24a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 30.09.2009; Aktenzeichen 232 II 9/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.) Die Antragstellerin hat am 9.9.2009 die Bewilligung von Beratungshilfe für "Verbraucherinsolvenz, aussergerichtliche Schuldenbereinigung" beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zurückgewiesen. Das hiergegen eingelegte "Rechtsmittel" hat der zuständige Abteilungsrichter als Erinnerung behandelt und diese mit Beschluss vom 30.9.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das "Rechtsmittel" der Antragstellerin.
II.) Das Rechtsmittel ist gem. § 6 Abs. 2 BerHG unstatthaft.
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass § 6 Abs. 2 BerHG nach Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 8/3695 S. 9) die
Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über eine (ablehnende) Ent-scheidung des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen ausschließt (OLG Hamm JurBüro 1984, 1746 f.; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 462; MDR 1984, 153; BayObLGZ 1993, 253 ff.;
Beschluss vom 27.6.2003 -2Z BRH 2/03 - in juris; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 452; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2007, 1369). Dieser Rechtsprechung folgt die Literatur ganz überwiegend (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs; Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 991; Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 6 BerHG Rz. 3; Liesner, Rpfleger 2007, 448 ff.).
Die in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6.8.1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtpflegers gegeben sei (LG Potsdam NJOZ 2010, 16 ff.; Landmann Rpfleger 2000, 320 ff.; hiergegen schon LG Stendal NJW-RR 2010, 288; LG Berlin BeckRS 2010, 02934), kann sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht anschließen. Die Gegenauffassung weist im Kern auf einen
systematischen Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass § 24a Abs. 2 RPflG n.F. die Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG n.F., also die Regelung über die "Restanwendungsfälle" der Rechtspflegererinnerung seinem Wortlaut nach ausschließt, während § 6 Abs. 2 BerHG in seiner nach wie vor gültigen Fassung die Existenz eines Rechts-behelfs der Erinnerung voraussetzt. Die Vertreter der h. A., soweit sie sich mit der Problematik näher auseinandersetzen, gehen davon aus, dass der Widerspruch durch eine reduzierende Auslegung dahingehend aufzulösen ist, dass § 24a Abs. 2 RPflG sich nur auf die Fristenregelung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG bezieht. Die Vertreter der Gegenauffassung gehen hingegen davon aus, der Widerspruch sei dadurch aufzulösen, dass man § 6 Abs. 2 BerHG als gegenstandslos betrachte.
Der Senat hält nach Prüfung der widerstreitenden Argumente an der bisherigen Rechtsprechung fest. Nicht zu leugnen ist, dass die Neufassung des Rechtspflegergesetzes in 1998 einen systematischen Widerspruch zwischen § 6 Abs. 2 BerHG und § 24a Abs. 2 RPflG geschaffen hat, der sich nur auflösen lässt, wenn man eine Norm entgegen ihrem Wortlaut ganz oder teilweise nicht anwendet. Dies wird auch von den Vertretern der Gegenauffassung nicht in Abrede gestellt.
Nach Auffassung des Senats ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des BerHG ein möglichst einfaches und kurzes Verfahren schaffen und deswegen die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung auf eine Nachprüfung durch den Amtsrichter beschränken wollte (vgl. im Einzelnen Senat, a.a.O.). Soweit die Gegenauffassung in § 6 Abs. 2 BerHG in erster Linie eine Verweisungsnorm sieht, durch welche die Regelungen des RPflG in Bezug genommen werden, verkennt diese nach Auffassung des Senats den eigentlichen Regelungszweck. Die Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung im Fall des Ausschlusses der Beschwerde verstand sich auch bei Erlass des BerHG nach den allgemeinen Regeln von selbst, was der Gesetz-geber auch so gesehen hat (vgl. BT-Drucks. 8/3695 S. 9). Von daher hätte es einer Ver-weisungsnorm nicht -jedenfalls nicht zwingend- bedurft. Der Gesetzgeber hat lediglich anstelle einer negativen Formulierung (denkbar etwa: Die Beschwerde gegen den Beschluss ist ausgeschlossen.) eine für den rechtssuchenden Bürger leichter ver-ständliche positive Formulierung gewählt, die ihm mit dem Ausschluss einer weit-gehenden Beschwerdemöglichkeit ("nur") zugleich den Weg zu dem gleichwohl gegebenen Rechtsbehelf der Erinnerung weist. Der wesentliche Regelungsgehalt des § 6 Abs. 2 BerHG besteht daher in dem Ausschluss der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters (ebenso LG Stendal NJW-RR 2010, 288).
Insoweit liegt § 6 Abs. 2 BerHG auch mit der Neufassung des § 11 R...