Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidung des Amtsrichters über (ablehnende) Entscheidung des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen (§ 6 Abs. 2 BerHG)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Versagung von Beratungshilfe. Sie hat mit einem am 29.8.2009 beim AG eingegangenen Antrag die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen begehrt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des AG durch Beschluss vom 29.9.2009 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Richter des AG durch Beschluss vom 29.10.2009 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Richters hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 17.11.2009 Beschwerde eingelegt, die das LG Essen durch Beschluss vom 21.12.2009 als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 5 BerHG, 27, 29 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Die weitere Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Das LG hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Erstbeschwerde war gem. § 6 Abs. 2 BerHG unstatthaft.

Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass § 6 Abs. 2 BerHG nach Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 8/3695, 9) die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über eine (ablehnende) Entscheidung des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen ausschließt (OLG Hamm JurBüro 1984, 1746 f.; OLG Stuttgart Rpfleger 2009, 462; MDR 1984, 153; BayObLGZ 1993, 253 ff.; Beschl. v. 27.6.2003 - 2Z BRH 2/03 - in juris; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 452; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2007, 1369). Dieser Rechtsprechung folgt die Literatur ganz überwiegend (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs; Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 991; Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 6 BerHG Rz. 3; Liesner, Rpfleger 2007, 448 ff.).

Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 6.8.1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtpflegers gegeben sei (LG Potsdam NJOZ 2010, 16 ff.; Landmann Rpfleger 2000, 320 ff.; hiergegen schon LG Stendal NJW-RR 2010, 288; LG Berlin BeckRS 2010, 02934), kann sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht anschließen. Die Gegenauffassung weist im Kern auf einen systematischen Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass § 24a Abs. 2 RPflG n.F. die Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG n.F., also die Regelung über die "Restanwendungsfälle" der Rechtspflegererinnerung seinem Wortlaut nach ausschließt, während § 6 Abs. 2 BerHG in seiner nach wie vor gültigen Fassung die Existenz eines Rechtsbehelfs der Erinnerung voraussetzt. Die Vertreter der h. A., soweit sie sich mit der Problematik näher auseinandersetzen, gehen davon aus, dass der Widerspruch durch eine reduzierende Auslegung dahingehend aufzulösen ist, dass § 24a Abs. 2 RPflG sich nur auf die Fristenregelung des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG bezieht. Die Vertreter der Gegenauffassung gehen hingegen davon aus, der Widerspruch sei dadurch aufzulösen, dass man § 6 Abs. 2 BerHG als gegenstandslos betrachte.

Der Senat hält nach Prüfung der widerstreitenden Argumente an der bisherigen Rechtsprechung fest. Nicht zu leugnen ist, dass die Neufassung des Rechtspflegergesetzes in 1998 einen systematischen Widerspruch zwischen § 6 Abs. 2 BerHG und § 24a Abs. 2 RPflG geschaffen hat, der sich nur auflösen lässt, wenn man eine Norm entgegen ihrem Wortlaut ganz oder teilweise nicht anwendet. Dies wird auch von den Vertretern der Gegenauffassung nicht in Abrede gestellt.

Nach Auffassung des Senats ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des BerHG ein möglichst einfaches und kurzes Verfahren schaffen und deswegen die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung auf eine Nachprüfung durch den Amtsrichter beschränken wollte (vgl. im Einzelnen Senat, a.a.O.). Soweit die Gegenauffassung in § 6 Abs. 2 BerHG in erster Linie eine Verweisungsnorm sieht, durch welche die Regelungen des RPflG in Bezug genommen werden, verkennt diese nach Auffassung des Senats den eigentlichen Regelungszweck. Die Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung im Fall des Ausschlusses der Beschwerde verstand sich auch bei Erlass des BerHG nach den allgemeinen Regeln von selbst, was der Gesetzgeber auch so gesehen hat (vgl. BT-Drucks. 8/3695, 9). Von daher hätte es einer Verweisungsnorm nicht - jedenfalls nicht zwingendbedurft. Der Gesetzgeber hat lediglich anstelle einer negativen Formulierung (denkbar etwa: D...

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