Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 5 OH 12/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13. August 2020 abgeändert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit den eingangs genannten Kostenberechnungen nimmt die Beteiligte zu 1) die Beteiligten zu 2) und 3) für die Beurkundung einer von diesen getroffenen Scheidungsfolgevereinbarung in der Urkunde vom 16. Januar 2017 (UR-Nr. 5/2017) in Anspruch. In dieser Scheidungsfolgevereinbarung trafen die Beteiligten zu 2) und 3) neben Regelungen zur Zugewinnauseinandersetzung, Hausratsteilung, elterlichen Sorge, zum Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Erb- und Pflichtteilsverzicht auch Regelungen zum Kindesunterhalt der gemeinsamen Tochter, die nach der Trennung der Eheleute in der Obhut der Beteiligten zu 3) verbleiben sollte. Unter § 6 des Vertrages verpflichtete sich der Beteiligte zu 2), "zu Händen" der Beteiligten zu 3) "für die minderjährige Tochter" Kindesunterhalt entsprechend der 2. Einkommensgruppe der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, damals monatlich 264.- EUR, zu zahlen. Zudem unterwarf sich der Beteiligte zu 2) wegen der vorgenannten Unterhaltsverpflichtung der Beteiligten zu 3) gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Für die Beurkundung dieses Vertrages erstellte die Beteiligte zu 1) die in Rede stehenden Kostenberechnungen vom 17. Januar 2017, mit denen sie den Beteiligten zu 2) und 3) insgesamt 643,56 EUR in Rechnung stellt, jeweils hälftig aufgeteilt in zwei Kostenberechnungen. Bei der Berechnung der Beurkundungsgebühr legte die Beteiligte zu 1) einen Geschäftswert von insgesamt 90.074,00 EUR zugrunde, ein Gegenstandswert in Höhe von 43.824,00 EUR fiel dabei auf die Regelung des Kindesunterhaltes.
Im Rahmen der Notarprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts den Geschäftswert. Beurkundungen von Kindesunterhaltes seien gemäß §§ 55a KostO (aF), 62 Abs. 1 BeurkG (aF) gebührenfrei. Dies gelte auch im gegebenen Fall einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes. Der Geschäftswert betrage danach richtigerweise nur 46.250,- EUR, so dass sich die 2,0fache Beurkundungsgebühr von 492,- EUR auf 330,- EUR reduziere.
Die Notarin ist dieser Beanstandung entgegen getreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Gebührenfreiheit trete nicht ein in Fällen, in denen Beurkundungsgegenstand eine nur im Innenverhältnis der getrennt lebenden Eltern wirkende Vereinbarung sei. Dies sei vorliegend der Fall. Mit ihrer Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sie auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten eine Entscheidung des Landgerichts beantragt.
Die Kammer hat gemäß § 128 GNotKG eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts eingeholt.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenberechnungen abgeändert und die durch die Beurkundung der Scheidenfolgevereinbarung vom 16. Januar 2017 erwachsenden Gebühren auf der Grundlage eines Geschäftswertes von insgesamt 46.250,- EUR errechnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung.
Die Kostenberechnungen sind zu bestätigen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung auch der Geschäftswert der Regelung über den von dem Beteiligten zu 2) zu zahlenden Kindesunterhalt zu berücksichtigen.
Gemäß Teil 2 Vorbemerkung 2 Absatz 3 KV GNotKG (in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) sind Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 BeurkG (in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung) gebührenfrei, unter anderem auch Beurkundungen von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes. Diese Gebührenfreiheit gilt allerdings nur, wenn das Kind unmittelbar einen eigenen Unterhaltsanspruch erwirbt. Hierfür genügt auch ein Anspruch aus einem Vertrag zugunsten des Kindes als Dritter gem. § 328 BGB. Nicht erfasst sind dagegen die bloße Unterhaltsfreistellungen im Innenverhältnis zwischen den Eltern, insbesondere in Vereinbarungen der Eltern untereinander, wie sie in Scheidungsfolgenvereinbarungen häufig vorkommen (Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage 2020, KV Vorbemerkung 2,Rn. 15; Tiedtke ZNotP 2013, S. 358; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK...