Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr; Formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Gebührenvorschrift in einer notariellen Kostenberechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine der Entwurfsanfertigung nachfolgende Beurkundung ist nach § 145 Abs. 1 S. 3 KostO "demnächst" erfolgt, wenn zwischen Entwurf und Beurkundung ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das abzuschließende Geschäft und die Person des Auftraggebers abzustellen ist.
2. Bei einer umfangreichen und komplizierten Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Entwurfsgebühr auch dann auf die Beurkundungsgebühr anzurechnen sein, wenn die Beurkundung erst mehr als ein Jahr nach Erstellung des ersten Vertragsentwurfs erfolgt
3. Wenn eine angewendete Kostenvorschrift mehrere Gebühren- und Auslagentatbestände enthält, genügt eine Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nur, wenn zusätzlich die einschlägige Untergliederung angegeben wird.
4. Ein Mangel nach § 154 Abs. 2 KostO kann auch im Verfahren der weiteren Beschwerde durch Erteilung einer formgerechten Kostenberechnung geheilt werden. Die Angabe einer sachlich falschen Gebührenvorschrift ist dabei unschädlich.
Normenkette
KostO § 145 Abs. 1 S. 3, § 154 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 13.04.2006; Aktenzeichen 3 T 253/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) hatte am 26.9.2000 die Scheidung von seiner damaligen Ehefrau M beantragt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens einigten sich die Eheleute dem Grunde nach über eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen (Verzicht auf Versorgungsausgleichsansprüche, Unterhaltszahlungen, wechselseitige Übertragung von Miteigentumsanteilen an verschiednen Grundstücken). Mit der Erstellung der notwendigen Urkunde sollte der Beteiligte zu 2) beauftragt werden.
Mit Schreiben vom 19.2.2003 beauftragte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2). Dieser übersandte dem Beteiligten zu 1) am 5.3.2003 einen ersten Entwurf des Scheidungsfolgenvertrages, am 21.3.2003 einen überarbeiteten Entwurf mit der Bitte um Überprüfung und Mitteilung von Änderungs- und Ergänzungswünschen. Nach weiteren Korrekturen teilte der Beteiligte zu 1) am 4.4.2003 dem Beteiligten zu 2) mit, er habe den Entwurf durchgesehen, der Beteiligte zu 2) könne ihn so zur Beurkundung vorbereiten. Daraufhin leitete der Beteiligte zu 2) den Entwurf auch den Rechtsanwälten der Ehefrau des Beteiligten zu 1) mit der Bitte um Stellungnahme zu. Diese teilten am 10.4.2003 mit, dass ihre Mandantin den Entwurf in der vorliegenden Form nicht akzeptiere und in diversen Punkten eine Überarbeitung verlange. In der Folgezeit wurden die Verhandlungen über Abänderungen des Entwurfs unmittelbar zwischen der Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute M geführt.
Für den Vertragsentwurf hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unter dem Datum 14.1.2004 eine Kostenrechnung über 1.493,91 EUR erteilt, wobei er nach einem Geschäftswert von 788.760,98 EUR eine 10/10 Gebühr gem. §§ 32, 145 KostO in Ansatz gebracht hat.
Am 2.4.2004 erfolgte die Beurkundung der Getrenntleben- und Scheidungsfolgenvereinbarung durch den Beteiligten zu 2) (UR-Nr. .../2004 des Notars Q in E2).
Mit Kostenberechnung vom 28.4.2004 hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) für die Beurkundung dieser Vereinbarung ausgehend von einem Geschäftswert von 788.460,91 EUR eine 20/10 Gebühr gem. §§ 32, 36 Abs. 2 KostO nebst Dokumentenpauschalen und Postauslagen i.H.v. insgesamt 2.951,92 EUR in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 20.9.2004 hat der Beteiligte zu 1) gegen beide Kostenberechnungen Beschwerde erhoben. Die zunächst gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Geschäftswerte erhobenen Bedenken hat er im Laufe des Verfahrens fallen gelassen und nur noch geltend gemacht, die Entwurfsgebühr sei auf die Beurkundungsgebühr anzurechnen.
Der Beteiligte zu 2) hat demgegenüber eingewandt, eine Anrechnung habe nicht zu erfolgen, da die Beurkundung erst 13 Monate nach Fertigung des Entwurfs und damit nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 145 Abs. 1 S. 3 KostO erfolgt sei.
Der Präsident des LG Detmold hat als Dienstvorgesetzter des Notars unter dem Datum 8.2.2005 Stellung genommen.
Durch Beschluss vom 13.4.2006 hat das LG die Kostenberechnung vom 28.4.2004 dahingehend abgeändert, dass die Gebühren insgesamt 1.511,20 EUR betragen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 11.5.2006 hat der Beteiligte zu 2) die weitere Beschwerde eingelegt, welcher der Beteiligte zu 1) entgegengetreten ist.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das LG die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
Das Rechtsmittel ist jedoc...