Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 42/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und ihres Streithelfers gegen das am 05.07.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4 O 42/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche dem Streithelfer auferlegt werden.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention wird auf jeweils 151.508,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Verrechnung restlichen Werklohns Schadensersatz und Minderung aus einem von der Klägerin gekündigten Bauvertrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks unter der Anschrift A-Straße ... in B. Unter dem 29.07.2014 schloss sie mit der Beklagten einen als solchen bezeichneten Bauvertrag (Anlage 1 d. AnlBd.) über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück zu einem Festpreis von 298.800,00 EUR brutto. Der Vertrag nimmt unter anderem Bezug auf Allgemeine Vertragsbedingungen und eine Baubeschreibung vom 26.07.2014 (Anlagen 1 und 2 d. AnlBd.). In dem Bauvertrag heißt es eingangs wörtlich:
"Die Fa. C GMBH verpflichtet sich, dass o. g. Bauvorhaben innerhalb eines Zeitraumes von 7 Monaten, nach Erteilung der Baugenehmigung und Vorlage in unserem Haus, schlüsselfertig zu erstellen. Schlechtwettertage werden der o. g. Bauzeit hinzugerechnet."
Die Stadt B hatte der Klägerin bereits unter dem 25.11.2013 eine Baugenehmigung erteilt (Anlage 108, Bl. 564-566 d.A.).
In den Allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es zu Beginn u.a.:
"ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
(gem. VOB Teil B; wurde ausgehändigt)"
Die Beklagte händigte der Klägerin die VOB/B jedoch nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bauvertrag nebst Allgemeinen Vertragsbedingungen und Baubeschreibung Bezug genommen.
Mit Email vom 11.11.2014 übersandte der von der Klägerin beauftragte und bevollmächtigte Privatsachverständige D der Beklagten ein Protokoll über einen "Klärungstermin" am gleichen Tag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 93 (Bl. 202-203 d.A.) Bezug genommen.
In einem Schreiben der Beklagten an den Privatsachverständigen D vom 05.12.2014 (Anlage B10, Bl. 518 d.A.) heißt es u.a.:
"Sicherlich wissen Sie als Sachverständiger sehr wohl, dass es sich bei dem Bauvertrag nicht um einen VOB Vertrag handelt. Es handelt sich selbstverständlich, wie Sie sicherlich wissen, formal juristisch um einen BGB Vertrag."
Mit Schreiben vom 15.12.2014 reichte die Beklagte bei der Stadt B Planunterlagen zur Genehmigung eines Nachtrags zur Baugenehmigung ein (Anlage 112, Bl. 572 d.A.).
In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 14.01.2015 heißt es u.a.:
"als Anlage erhalten Sie den Bauzeitenplan mit Stand vom 14.01.2015 zu Ihrer Verfügung.
[...]
Der voraussichtliche Fertigstellungstermin für Ihr Gebäude ist der 17.04.2015."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 116 (Bl. 577 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13.01.2015 (Anlage 94, Bl. 204 d.A.) wies die Stadt B die Klägerin darauf hin, dass auf den eingereichten Bauvorlagen für den Nachtrag zur Baugenehmigung die Unterschrift des Bauvorlageberechtigten fehle, und bat die Klägerin, die Unterlagen bis zum 30.01.2015 zuzusenden.
Die fehlende Unterschrift wurde sodann von Seiten der Beklagten geleistet.
Unter dem 19.01.2015 erteilte die Stadt B der Klägerin die Nachtragsgenehmigung (Anlage B2, Bl. 91 f. d.A.). In dieser heißt es bezüglich Änderungen gegenüber der Baugenehmigung:
"Änderung der Gebäudemaße, sowie Verkleinerung des Balkons und Änderung der Farbe des Zwerchgiebels in schiefergrau."
Unter dem 04.02.2015 zeigte die Beklagte der Klägerin an, dass sie durch die niedrigen Temperaturen in der Durchführung der Innen- und Außenputzarbeiten behindert sei (Anlage B3, Bl. 93 d.A.).
Mit Schreiben vom gleichen Tag (Anlage 95, Bl. 205 d.A.) antwortete der Privatsachverständige D auf das Schreiben der Beklagten und erklärte, dass die angegebene Behinderung nicht anerkannt werde. Zudem heißt es in dem Schreiben u.a.:
"Der Gesamtfertigstellungstermin am 10.04.2015, wird hierdurch nicht berührt."
Im März und April 2015 rügte der Privatsachverständige D mit mehreren schriftlichen Mängelrügen gegenüber der Beklagten verschiedene Mängel an dem Bauvorhaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Mängelrügen (Anlagen 3-13 d. AnlBd.) Bezug genommen.
Unter dem 04.03.2015 stellte die Beklagte der Klägerin die Planung und Erstellung der Bauantragsunterlagen für die Nachtragsbaugenehmigung in Rechnung (Anlage K120, Bl. 760-761 d.A.).
Mit Schreiben vom ...