Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 42/17) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin und ihres Streithelfers gegen das am 05.07.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine streitige Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt vor.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Verrechnung restlichen Werklohns Schadensersatz und Minderung aus einem von der Klägerin gekündigten Bauvertrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks unter der Anschrift A-Straße ... in B. Unter dem 29.07.2014 schloss sie mit der Beklagten einen als solchen bezeichneten Bauvertrag (Anlage 1; Bl. 1 d. AB) über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück zur Selbstnutzung zu einem Festpreis von 298.800,00 EUR brutto. Der Vertrag nimmt u.a. Bezug auf Allgemeine Vertragsbedingungen und eine Baubeschreibung (Anlagen 1 und 2; Bl. 2-16 d. AB). In dem Bauvertrag heißt es eingangs wörtlich:
"Die Fa. C GMBH verpflichtet sich, dass o. g. Bauvorhaben innerhalb eines Zeitraumes von 7 Monaten, nach Erteilung der Baugenehmigung und Vorlage in unserem Haus, schlüsselfertig zu erstellen. Schlechtwettertage werden der o. g. Bauzeit hinzugerechnet."
Zwischen den Parteien ist streitig, wie diese Regelung unter Berücksichtigung einer bereits vor Vertragsschluss unter dem 25.11.2013 erteilten Baugenehmigung (Anlage 108; Bl. 564 ff. d.A.) sowie einer aufgrund von planerischen Änderungen der Gebäudemaße, der Farbe des Zwerchgiebels sowie des Balkons erforderlich gewordenen Nachtragsgenehmigung vom 19.01.2015 (Anlage B 2; Bl. 91 f. d.A.) im Hinblick auf die Fälligkeit der Werkleistung der Beklagten zu verstehen ist.
Der Vertrag verweist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen wegen Gewährleistungsansprüchen und der Kündigung auf die VOB/B, von der der Klägerin bei Vertragsschluss jedoch unstreitig keine Textfassung ausgehändigt wurde. Es ist zwischen den Parteien maßgeblich streitig, ob sich die Beklagte als Verwenderin darauf berufen kann, dass es nicht zu einer wirksamen Einbeziehung der VOB/B gekommen ist.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2015 (Anlage 16; Bl. 88 f. d. AB) kündigte die Klägerin vor Fertigstellung des Bauvorhabens gegenüber der Beklagten den Bauvertrag unter Bezugnahme auf § 8 Ziff. 3 Abs. 1 VOB/B mit sofortiger Wirkung, da die Beklagte das Haus entgegen der getroffenen Vereinbarung trotz Aufforderung nicht bis zum 01.03.2015 schlüsselfertig erstellt und gerügte Mängel nicht beseitigt habe. Sie erteilte der Beklagten zugleich ein Baustellenverbot. Hilfsweise erklärte die Klägerin in diesem Schreiben den Rücktritt vom Bauvertrag.
Die Klägerin leitete zu Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsarbeiten gegen die Beklagte ein Beweissicherungsverfahren zum Az. 4 OH 10/15 beim Landgericht Essen ein.
Die Klägerin macht nach Verrechnung restlichen Werklohns einen Betrag in Höhe von insgesamt 151.508,95 EUR klageweise geltend und stützt diesen maßgeblich auf Schadensersatz wegen ihr entstandener Kosten der Mängelbeseitigung und Fertigstellung. Wegen der Bezifferung im Einzelnen wird auf die klägerische Darstellung auf den S. 10 - 62 der Klageschrift vom 02.02.2017 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 30.05.2017 (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen. Hilfsweise hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines merkantilen Minderwertes des Gebäudes in Höhe von 22.410,00 EUR (7,5 % von 298.800,00 EUR) geltend gemacht.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Betrag aus werkvertraglicher Gewährleistungshaftung nicht zustehe. Die VOB/B finde auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung, da deren Geltung zwischen den Parteien, wovon diese auch jedenfalls zunächst übereinstimmend ausgegangen seien, nicht wirksam vereinbart worden sei. Der Beklagten sei es als Verwenderin auch nicht verwehrt, sich auf die fehlende Einbeziehung der VOB/B zu berufen. Dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Denn die Parteien seien nicht von einer wirksamen Einbeziehung ausgegangen, die Klägerin habe also nicht auf die Geltung der VOB/B vertraut. Ein Anspruch aus § 634 BGB scheitere an der fehlenden Fälligkeit bzw. Abnahme der Werkleistungen. Die Klägerin habe den Vertrag zu einem Zeitpunkt gekündigt, bevor die abnahmereife Leistung fällig gewesen sei. Eine durchzuführende ergänzende Vertragsauslegung der Bestimmung im Bauvertrag über die Fertigstellung des Hauses binnen einer Frist von sieben Monaten (s.o.) führe entgegen ...