Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen Artikel 7 a EWG-Verordnung 543/69 pp

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen „wegen Verstoßes gegen die Lenkzeitverordnung nach Art. 7 der EWG-Verordnung Nr. 543/69 – Überschreitung der Arbeitsschicht um 37 Stunden und Überschreitung der Schicht zeit um 62 1/2 Stunden” eine Geldbuße von 500,– DM festgesetzt worden

Dazu hat das Amtsgericht im wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Betroffene, von Beruf Kraftfahrer, war bei einer Firma in … angestellt, die als Frachtführer Fahrten für eine Spedition durchführte. Diese Spedition beschäftigt vier Disponenten. Von einem dieser Disponenten erhielt der Betroffene jeweils telefonisch seinen Auftrag. Aufgrund eines solchen Auftrages begann er am 8.11.1978 gegen 5.00 Uhr in … eine Fahrt mit einem LKW, amtliches Kennzeichen … zulässiges Gesamtgewicht 38 to, die ihn über … und mehrere Stationen in … über und die … zurück wieder nach … führen sollte. Am 11.11.1978 stellte die … Polizei um 7.30 Uhr auf der … in der Nähe der Gemeinde … in Fahrtrichtung … fest, daß der Betroffene sein Fahrzeug in den Graben gefahren hatte. Bei einer Überprüfung der Tachoscheiben ergab sich, daß der Betroffene seit Fahrtbeginn die Tagesruhezeiten von wenigstens 8 Stunden nicht eingehalten sowie die zulässige Lenkzeit von höchstens 8 Stunden um 37 Stunden insgesamt überschritten hatte. Der Betroffene war bis zu diesem Zeitpunkt 74 1/2 Stunden unterwegs. Er hatte nämlich seinen Dienst am 8.11.1978 gegen 5.00 Uhr angetreten Bevor die Fahrt über … nach … führte, war er bereits in … gefahren. Vom 8.11.1978 5.00 Uhr bis 11.11.1978 7.30 Uhr legte er insgesamt eine Fahrtstrecke von ca. 2.273 km zurück.

Hierin sieht das Amtsgericht einen Verstoß gegen Art. 7 der EWG-Verordnung Nr. 543/69 und Nr. 50 der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung vom 12.12.1938 in der Fassung vom 17.4.1975 in Verbindung mit § 7 a des Fahrpersonalgesetzes sowie des § 25 der Arbeitszeitordnung vom 30.4.1938.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, daß der Betroffene unter Zugrundelegung des zuvor festgestellten Sachverhalts eine Ordnungswidrigkeit in der … dem räumlichen Geltungsbereich, des Ordnungswidrigkeitengesetzes, begangen habe. Er habe bereits bei Antritt der Fahrt den Vorsatz gefaßt, wenn möglich, ununterbrochen zu fahren, um den ihm erteilten Auftrag – der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, er habe in dieser Weise fahren müssen, wenn er nicht seine Stelle habe verlieren wollen – so schnell als möglich zu beenden. Er sei davon ausgegangen, daß er möglicherweise die vorgeschriebene Lenk- als auch Schichtzeiten wesentlich überschreiten werde. Seine weitere Einlassung, er habe damit gerechnet, an den Grenzen länger warten zu müssen, könne ihn nicht entlasten, da er von vornherein vorgehabt habe, bei kürzeren Wartezeiten weiterzufahren. Daß der Betroffene schon während seiner Fahrt in der … bis zum Erreichen der … Grenze zulässige Lenkzeiten überschritten gehabt hätte, hat das Amtsgericht nicht festgestellt.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er seine Freisprechung erstrebt, macht der Betroffene geltend, daß eine in der Bundesrepublik Deutschland begangene Ordnungswidrigkeit nicht vorliege und daß einer Verurteilung wegen einer im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeit § 5 OWiG entgegenstehe.

Auf die Rechtsbeschwerde hin war das angefochtene Urteil aufzuheben. Abgesehen davon, daß sich aus dem angefochtenen Urteil die vom Betroffenen tatsächlich erbrachten Lenkzeiten und Ruhezeiten nicht in nachprüfbarer Weise ergeben und daß auch die als verletzt angesehenen Vorschriften nicht hinreichend klar angegeben sind, tragen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Der Auffassung des Amtsgerichts, die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen sei im räumlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes begangen, kann nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, daß der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts vorhatte, im Ausland Lenk- und Schichtzeiten zu überschreiten und ununterbrochen zu fahren, reicht nicht aus für die Annahme einer in der … begangenen Ordnungswidrigkeit, wenn nicht zugleich auch festgestellt ist, daß schon hier Lenkzeitüberschreitungen erfolgt sind. Das ohne Überschreitung der Lenkzeiten erfolgte Fahren in der … bis zur Grenze bei schon vorhandenem Vorsatz, alsdann ununterbrochen, d.h. ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Pausen, weiterzufahren, stellt sich noch nicht als eine in der … begangene Ordnungswidrigkeit dar.

Die Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit oder die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Tagesruhezeiten kann in der … einschließlich … nur dann geahndet werden, wenn in diesem Gebiet gegen die betreffenden Bestimmungen verstoß...

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