Leitsatz (amtlich)
Die im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 57 a StGB, 454 StPO entstehenden Gutachterkosten sind keine Kosten des Verfahrens im Sinn von § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO; der Regelungsgehalt des § 464 a StPO ist nämlich einschränkend auszulegen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Durch Urteil der 7. großen Strafkammer -Schwurgericht- des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1976 ( 7 Ks 30 Js 769/74 ) wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes in zwei Fällen ( Tatzeit: 7. April 1974; Untersuchungshaft seit dem 25. Juli 1974 ) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Am 30. Juni 1989 und am 23. August 1993 lehnte die Strafvollstreckungskammer Arnsberg jeweils die bedingte Entlassung durch gesonderten Beschluss wegen der besonderen Schwere der Schuld ab.
Mit Schreiben vom 07. September 1995 beantragte der Verurteilte, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57 a Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Daraufhin wurde Frau Dr. S. in Lippstadt durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Arnsberg vom 4. Dezember 1995 mit der Erstellung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob der Beschwerdeführer außerhalb des Vollzuges voraussichtlich keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Für das Gutachten liquidierte die Sachverständige am 8. August 1996 den Betrag in Höhe von DM 5. 312, 20.
Nachdem der Verurteilte in dem Zeitraum vom 12. September bis 29. Oktober 1996 aus der Strafhaft entwichen war, stellte sein Verteidiger am 26. November 1996 den Antrag, den Verurteilten erneut über die gleiche Frage durch den Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität - Gesamthochschule Essen - Herrn Prof. Dr. med. N. L. , begutachten zu lassen. Dem kam die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg durch Beschluss vom 11. März 1997 nach.
Der Sachverständige Prof. Dr. L. legte das Gutachten am 23. September 1997 vor und stellte dafür den Betrag in Höhe von DM 7. 077, 60 in Rechnung.
Nachdem von der Justizverwaltung aufgrund des Gutachtens, das eine negative Prognose aufwies, Integrationsmaßnahmen eingeleitet worden waren, nahm der Verteidiger den Antrag vom 07. September 1997 zurück.
Durch Angaben des Verurteilten u. a. gegenüber den beiden Sachverständigen erhielt die Staatsanwaltschaft Bochum Kenntnis von dessen Ersparnissen in Höhe von angeblich bis zu 30. 000, - DM. Sie setzte deshalb am 22. September 1999 gegen den Verurteilten die Sachverständigenentschädigungen für die Gutachten von Frau Dr. S. (Rechnungsdatum: 08. August 1996 - DM 5. 312, 20) und von Herrn Prof. Dr. L. (Rechnungsdatum: 23. September 1997 - DM 7. 077, 60) in Höhe von insgesamt DM 12. 389, 80 fest. Mit Rechnung vom 11. Januar 2000 (Kassenzeichen: 182511 351 4) fordert die Gerichtskasse Bochum diesen Betrag.
Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit einer als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 01. November 1999 sowie mit zwei Schreiben seines Verteidigers vom 06. und 20. Januar 2000. Er erhob die Einrede der Verjährung und trug vor, tatsächlich nur 3. 000, - DM zu besitzen. Im übrigen zog er in Zweifel, ob die Sachverständigenentschädigungen Vollstreckungskosten sind.
Das Landgericht Bochum - 7 Qs 1/2000 - wies die Erinnerung am 22. März 2000 zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz ( 1 Ws 135/97 in NStZ-RR 1997, Seite 224) aus, die Kostentragungspflicht des Verurteilten ergebe sich aus § 465 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 464 a Abs. 1 S. 2 StPO, da es sich um Kosten der nach der Urteilsrechtskraft anfallenden Vollstreckung handele, die in einem gerichtlichen Verfahren i. S. d. § 1 Abs. 1 a GKG entstanden seien. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 12. April 2000. Unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen führt er aus, eine Entscheidung im Rahmen von § 454 StPO sei keine Entscheidung im Sinne des § 464 StPO, so dass aus dieser Vorschrift eine Kostentragungspflicht nicht begründet werden könne. Es sei zu beachten, dass diese Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet würden, so dass für den Verurteilten ohne einen ihm zurechenbaren Antrag Kosten entstehen könnten. Wenn es sich gleichwohl um Kosten der Vollstreckung handele, wären diese nicht zu erheben, was sich aus § 10 der JVKostO ergebe. Denn nach dieser Vorschrift habe der Gefangene die Kosten der Vollstreckung nicht zu tragen, wenn er die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichte.
Das Landgericht Bochum hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichtes Hamm - Dezernat 10 - hat sich unter näherer Begründung der Auffassung des Landgerichts Bochum angeschlossen und regt an, die Beschwerde als unbegründet...