Leitsatz (amtlich)

Zum Rechtsweg bei Akteneinsicht durch Dritte.

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5. 000, 00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Gegen den Betroffenen führt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren in einer Steuerstrafsache. Ihm wird Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung vorgeworfen. Die Steuerhinterziehung soll durch Schwarzeinkäufe des Herrn S. bei den Gebrüdern Sch. aus M. begangen worden sein. Gegen diese wird ein gesondertes Verfahren geführt. Dieses ist zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach abgegeben worden. Diese führt es unter dem Aktenzeichen 9 Js 1171/98.

Der Verteidiger des Angeklagten vermutet, dass sich in den Akten des gegen die Gebrüder S. geführten Verfahrens für seinen Mandanten entlastende Zeugenaussagen befinden. Er hat daher mit Schreiben vom 24. 02. 2001 und 19. 03. 2001 die Einsicht in die Steuerstrafakten der Gebrüder S. beantragt. Diesen Antrag hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf mit Bescheid vom 30. März 2001, beim Verteidiger des Betroffenen eingegangen am 12. April 2001, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. 05. 2001, der beim zuständigen Oberlandesgericht Hamm am 29. 05. 2001 eingegangen ist.

Er ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Akteneinsichtsgewährung in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu verfolgen sei.

Der Antrag ist unzulässig. Er kann schon in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG deshalb keinen Erfolg haben, da die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht gewahrt worden ist. Danach muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides ergehen. Dieser ist dem Betroffenen am 12. April 2001 zugegangen. Mithin hätte der Antrag spätestens am 12. Mai 2001 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingehen müssen. Tatsächlich ist er jedoch erst am 29. 05. 2001 eingegangen.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Antrag auch aus anderen Gründen nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden kann. Vorliegend geht es nicht um die Einsicht in die Ermittlungsakte des gegen den Betroffenen geführten Verfahrens. Diese würde sich nach § 147 StPO richten. Einsicht wird vielmehr in die Akten eines gegen einen Dritten geführten Verfahrens begehrt. Diese Akteneinsicht richtet sich nach §§ 475, 478 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Betroffene hat daher zunächst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, welche das Ermittlungsverfahren gegen die Gebrüder S. zwischenzeitlich führt, herbeizuführen. Gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung dieser Staatsanwaltschaft hat dann der Betroffene gem. § 478 Abs. 3 StPO die gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 Abs. 3 S. 2 - 4 StPO zu beantragen. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG kommt daher eine Entscheidung auf diesem Rechtsweg nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2574606

wistra 2002, 118

PStR 2002, 1

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