Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Instandhaltungskosten für Hebebühne in Doppelstockgarage
Normenkette
WEG §§ 5, 14, 16 Abs. 2
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Dortmund (Zwischenurteil vom 13.07.1982; Aktenzeichen 9 T 515/81) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) haben die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den übrigen Beteiligten in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieser Instanz beträgt 1.000,– DM.
Gründe
I.
Zu der eingangs bezeichneten Wohnanlage gehören 2 sogenannte Doppelstockgaragen. Dabei handelt es sich jeweils um ein Garagengebäude von ausreichender Höhe, in dem 2 Fahrzeuge übereinander untergebracht werden können, und zwar das obere auf einer beweglichen Hebebühne.
Eine der beiden Doppelstockgaragen wird von den Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) gemeinsam genutzt. Die Antragsteller sind im Wohnungsgrundbuch von D Blatt 4941 als Inhaber einer Eigentumswohnung, verbunden mit dem Sondereigentum an dem als „Garage Nr. 7” bezeichneten unteren Stellplatz eingetragen, desgleichen die Beteiligten zu 2) im Wohnungsgrundbuch von D Blatt 4940 als Inhaber einer Eigentumswohnung, verbunden mit dem Sondereigentum an dem als „Garage Nr. 6 a” bezeichneten oberen Stellplatz auf der Hebebühne. Den Eintragungen liegt die Teilungserklärung der teilenden Eigentümerin vom 8. Juni 1968 nebst Änderung vom 16. Februar 1970 zugrunde.
Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten über die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung der mechanischen Hebebühne. Die Antragsteller haben vorgetragen, daß die Hebebühne unzureichend gepflegt werde, so daß ihr darunterstehender Wagen durch Rost sowie öl beschmutzt werde. Sie sind der Ansicht, daß der Stellplatz auf der Hebebühne im Sondereigentum der Antragsgegner stehe, ihnen aber zumindest zur Sondernutzung zugewiesen worden sei. Deshalb obliege die Unterhaltung und Pflege der Hebebühne allein den Antragsgegnern.
Letztere vertreten demgegenüber den Standpunkt, hinsichtlich der gesamten Doppelstockgarage bestehe zwischen ihnen und den Antragstellern ein Gemeinschaftsverhältnis. Sie sind deshalb nur bereit, sich hälftig an den anfallenden Unterhaltungskosten zu beteiligen.
Die Beteiligten zu 1) haben im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Amtsgericht D beantragt,
festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, sich an der Pflege und Instandhaltung der zum Sondereigentum des Wohnungseigentums – eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Dortmund Blatt 4940 -gehörenden Garage Nr. 6 a des Aufteilungsplanes zu beteiligen,hilfsweise festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, sich an der Pflege und Instandhaltung der zurSondernutzung dem Wohnungseigentümer des Wohnungseigentums -eingetragen im Grundbuch von Dortmund Blatt 4940 -zugewiesenen Garage Nr. 6 a des Aufteilungsplanes zu beteiligen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
das Begehren der Antragsteller zurückzuweisen.
Nach mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten zu 1) und 2) und dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, Herrn S, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 24. August 1981 den Haupt- und den Hilfsantrag zurückgewiesen, den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt und außerdem angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat ihnen zunächst durch Beschluß vom 17. November 1981 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt. Es hat sodann sämtliche übrigen Wohnungseigentümer dieser Wohnanlage am Beschwerdeverfahren beteiligt und am 23. Juni 1982 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der es nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist.
Alsdann hat das Landgericht durch Beschluß vom 13. Juli 1982 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen; es hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern auferlegt und diesen auch aufgegeben, die den Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer durch Anwaltsschriftsatz vom 25. August 1982 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 2) entgegengetreten sind.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§ 43, 45 WEG in Verbindung mit §§ 27, 29 FGG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sachlich bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.
1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Antragsteller ausgegangen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung waren gegeben. Die Zulässigkeit der von den Antragstellern gewählten Verfahrensart ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Dem Gebo...