Verfahrensgang

AG Hamm (Aktenzeichen 32 F 290/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30.10.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm im Ausspruch zur Folgesache nachehelicher Unterhalt teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab dem 20.2.2018 nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin i.H.v. monatlich EUR 834,00 zu zahlen.

Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.300,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach einem Scheidungsverbund im ersten Rechtszug streiten die Beteiligten im zweiten Rechtszug nur mehr um nachehelichen Unterhalt.

Der am ....11.1959 geborene Antragsteller und die am ....1.1961 geborene Antragsgegnerin schlossen am ....11.1981 die Ehe, aus der der am ....7.1982 geborene Sohn C hervorging. Die Beteiligten lebten seit März 2013 getrennt, und der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 26.8.2014 ist der Antragsgegnerin am 4.10.2014 zugestellt worden.

Der Antragsteller erzielt ein Erwerbseinkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit. Die Antragsgegnerin war zuletzt bis ins Jahr 2005 halbschichtig erwerbstätig, als ihr Arbeitsvertrag aufgrund einer andauernden Erkrankung aufgelöst wurde. Sie bezieht seit dem 1.11.2016 und derzeit befristet bis einschließlich 30.6.2019 eine Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderung der Antragsgegnerin sowie die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten sind im zweiten Rechtszug nicht mehr umstritten.

Die Antragsgegnerin hat insbesondere beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, ab dem der Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monat an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich EUR 1.496,00 zu zahlen.

Der Antragsteller hat hierzu beantragt,

den Unterhaltsantrag zurückzuweisen.

Durch seinen Beschluss vom 30.10.2017 hat das Amtsgericht die Ehescheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller bei Zurückweisung des Unterhaltsantrags im übrigen zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich EUR 1.009,00 verpflichtet.

Seine Entscheidung zur Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Amtsgericht auf § 1572 Ziff. 1 BGB gestützt und hierzu insbesondere ausgeführt: In die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sei die Erwerbsminderungsrente der Antragsgegnerin einzustellen. Dabei sei nicht derjenige Rentenbetrag maßgeblich, der sich nach den Entgeltpunkten ergebe, die die Antragsgegnerin selbst erworben habe (EUR 448,50 netto), sondern vielmehr derjenige Rentenbetrag, der sich auch nach den Entgeltpunkten ergebe, die die Antragsgegnerin durch den Versorgungsausgleich hinzuerlange (weitere EUR 550,83 netto). Die durch den Versorgungsausgleich hinzuerlangten Rentenansprüche träten nämlich an die Stelle des entsprechenden eheprägenden Einkommens des Antragstellers.

Eine Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB komme insbesondere angesichts der langen Ehedauer nicht in Betracht.

Gegen die Berücksichtigung auch derjenigen Rentenanteile, die die Antragsgegnerin erst durch den Versorgungsausgleich hinzuerlangt hat, wendet sich der Antragsteller mit seiner zulässigen Beschwerde.

Der Antragsteller beantragt

wie beschlossen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ehescheidung ist rechtskräftig seit dem 20.2.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug verwiesen sowie auf den angefochtenen Beschluss.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gem. §§ 117 Abs. 3; 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil von ihrer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

2. Der Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Zahlung von Krankheitsunterhalt folgt dem Grunde nach aus § 1572 Ziff. 1 BGB.

a) Die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB so zu bemessen, dass der Unterhaltsberechtigte seine bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten kann (ehelicher Bedarf).

Wie die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen sind, ist in den einfachen Gesetzen zwar nicht bestimmt, aber aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass die Eheleute an den Früchten ihrer gemeinsamen Wirtschaftskraft gleichberechtigt zu beteiligen sind. Dies gilt sowohl für das laufende Einkommen durch die Gewährung von Unterhalt als auch für bleibende Werte durch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2002, 527, juris-Rz. 31 ff.). Für den nachehelichen Unterhalt sind dabei die Umstände zur Zeit der Ehescheidung ma...

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