Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 18 StVK 499/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Der Untergebrachte wendet sich mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer Münster, durch den nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Wuppertal, des Leiters der LWL-Maßregelvollzugsanstalt S2 und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Es ist weder zu erwarten, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 StGB), noch stellt sich der weitere Vollzug der Maßregel noch nicht als unverhältnismäßig dar (§ 67 d Abs. 6 StGB).

Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Untergebrachte im Fall seiner Unterlassung infolge Vorliegens einer schweren Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der ebenfalls bestehenden heterosexuellen Pädophilie und eines Exhibitionismusses kurzfristig erneut Kinder durch Vornahme erheblicher sexueller Handlungen in schwerwiegender Weise sexuell mißbrauchen wird.

1. Der Verurteilte ist bereits seit 1975 immer wieder einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten.

a) Am 03.03.1975 verurteilte ihn das Landgericht Wuppertal (3 KLs 1/75) wegen sexueller Handlungen vor Kindern in zwei Fällen zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe erlassen. Im ersten der beiden verurteilten Fälle onanierte er vor zwei ihm neugierig zusehenden etwa siebenjährigen Schülerinnen; einen Monat später begab er sich an den gleichen Tatort und zeigte sich insgesamt vier etwa zehnjährigen Schülerinnen mit entblößtem Glied, an dem er onanierte.

b) 1975, 1976 und 1979 wurde er dreimal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls mit Geldstrafen belegt.

c) Wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilte ihn das Landgericht Wuppertal am 29.01.1980 (22 KLs 3 Js 935/79 - 88/79 11 -) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung mit vierjähriger Frist zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährung mußte später widerrufen werden. Er verbüßte die Strafe bis zum 19.06.1989 nach zwischenzeitlicher Bestrafung und deren Verbüßung. Schuldvorwurf dieser beiden Fälle war, daß er sich an den Rand eines Spielplatzes begab und sich jeweils zwei neun- bis zehnjährigen Mädchen mit seinem entblößten Geschlechtsteil, welches er in der Hand hielt, zeigte, um sich sexuell zu erregen.

Während des Laufes dieser Bewährungszeit kam es zu den nachfolgend geschilderten beiden weiteren Taten:

d) Im Juli 1981 näherte er sich zweimal im Abstand von ca. zwei Wochen zwei in der Nähe seines Grundstücks spielenden Nachbarmädchen im Alter von 10 bzw. 14 Jahren mit entblößtem Penis, an dem er mit den Händen manipulierte. Als die Mädchen sich abwandten, ging er ihnen nach und sprach sie im zweiten Fall sogar an. Er wurde deshalb vom Landgericht Wuppertal am 19.04.1982 (22 KLs 3 Js 901/81 - 61/82 11 -) wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, in einem Fall mit exhibitionistischer Handlung, zu einem Jahr und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe verbüßte er bis zum 07.11.1988.

e) Im Juli 1984 näherte er sich in drei Fällen Mädchen im Alter von ca. 10 Jahren in sexuell mißbräuchlicher Art. Im ersten Fall näherte er sich zwei Freundinnen mit entblößtem Penis, verfolgte sie bis auf das Gartengrundstück ihrer Eltern, verdeckte hier seine sexuelle Absicht damit, daß er sich den Anschein des Urinierens bzw. Verrichtens der Notdurft gab, und verwickelte die Mädchen sogar in ein Gespräch. Im zweiten Fall sprach er in einem Schwimmbad zwei Mädchen an, bot sich ihnen an, sie einzucremen und nutzte diese mehrfach gebotene Gelegenheit dazu, eines der Mädchen zunächst an den Brustwarzen, später am ganzen Körper und auch im Schambereich unter der Badebekleidung anzufassen. Es gelang ihm, zu diesem - durch Pornofilme offenbar schon neugierig gewordenen - Mädchen einen engeren Kontakt herzustellen, der ihm ein weiteres Treffen mit ihr gestattete, bei dem er mehrfach vor ihr onanierte, ihr beim Urinieren zuschaute, ihr in die Trainingshose griff, ohne allerdings an ihre Scheide zu gelangen, und sie nach deren Bemerkung, es brenne beim Urinieren in ihrer Scheide, veranlassen konnte, sich mit nacktem Unterkörper breitbeinig vor ihm zu bücken, so daß er ihre Gesäßbacken auseinanderziehen und im Schambereich nachschauen konnte.

Wegen dieser Handlungen verurteilte ihn die Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal am 25.09.1985 (24 KLs 3 Js 1129/84 - 106/85 IV -) wegen sexuellen Mißbrauchs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die er bis zum 9. September 1988 verbüßte.

Auch in der Folgezeit ...

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