Leitsatz (amtlich)
Erfasst die Abtretung einer Grundschuld nur einen Teil der rückständigen Grundschuldzinsen, so bedarf es zur Löschung des Rechts nur der Bewilligung des Grundschuldzessionars, nicht jedoch zusätzlich auch der Bewilligung des Zinsgrundpfandrechtsgläubigers.
Normenkette
BGB § 1159
Verfahrensgang
AG Herne (Aktenzeichen HE-19970-8) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. In dem eingangs genannten Grundbuch ist der Beteiligte zu 1) als Eigentümer eingetragen.
In Abteilung III war am ... 1996 aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 1) vom ... 1995 (UR-Nr. 722/95 des Notars C in I) unter der laufenden Nummer 1 eine Buchgrundschuld über 300.000 DM mit 14 % Zinsen für die Landeskreditbank C-X eingetragen worden. Nach dem Inhalt der Grundschuldbestellung und der Bewilligung war Zinsbeginn der ... 1995.
Am ... 2005 hatte die Landeskreditbank C-X die Buchgrundschuld nebst 14 % Zinsen seit dem ... 1996 an die Sparkasse W-S abgetreten, die entsprechend auch am ... 2005 im Grundbuch eingetragen worden war.
Mit Kaufvertrag vom ... 2015 veräußerte der Beteiligte zu 1) sein Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2) und 3). Nach § 2 des Vertrages (UR-Nr. 169/2015 des Notars Ulrich Schitteck in Gelsenkirchen) schuldet der Beteiligte zu 1) die lastenfreie Übertragung mit Ausnahme des in Abteilung II Nr. 1 eingetragenen Wegerechts.
Mit Schreiben vom ... 2015 hat der beurkundende und bevollmächtigte Notar unter Bezugnahme auf die im notariellen Kaufvertrag abgegebenen Erklärungen und unter Bezugnahme auf die Löschungsbewilligung der Sparkasse W-S vom ... 2015 beantragt, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen und die in Abteilung III unter laufender Nummer 1 eingetragene Buchgrundschuld zu löschen.
Mit Zwischenverfügung vom ... 2015 hat das Grundbuchamt den Vollzug der Anträge davon abhängig gemacht, dass auch eine Löschungsbewilligung der Landesbank C-X als Rechtsnachfolgerin der Landeskreditbank C-X beigebracht wird. Die ursprüngliche Grundschuld sei ab dem ... 1995 zu verzinsen gewesen; die Abtretung an die Sparkasse W-S erfasse nur die Zinsen ab dem 9.04.1996, so dass die Landeskreditbank C-X Gläubigerin der in dem Zeitraum vom 20.11.1995 bis zum 8.04.1996 entstandenen Zinsen geblieben sei. Zur Behebung der Eintragungshindernisse wurde eine Frist bis zum 13.11.2015 gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die von den Beteiligten eingelegte Beschwerde vom 6.10.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 13.10.2015 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 71, 73 GBO) und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung.
Das Grundbuchamt kann die Vollziehung der Eintragung der Beteiligten zu 2) und 3) als Miteigentümer zu ½ und der Löschung der in Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 eingetragenen Buchgrundschuld nicht davon abhängig machen, dass auch die Landeskreditbank C-X eine Löschungsbewilligung abgibt.
1. Formell ist die Zwischenverfügung nicht zu beanstanden.
Der Senat sieht es im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG Beschluss vom 17.01.1990 - BReg 2 Z 1/90 - und Rechtspfleger 1994, 58) als zulässig an, dass beim Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen des Hauptgegenstands - hier der Auflassung - das Fehlen von Löschungsbewilligungen nur mittelbar Betroffener - hier der Grundschuldgläubiger - durch eine Zwischenverfügung aufgegeben wird (so auch OLG München FGPrax 2008, 11; Bauer/von Oefele-Wilke, GBO, 3. Auflage, § 18 Rn. 11).
2. Durch die von der Landeskreditbank C-X vorgenommene Abtretung der Kapitalgrundschuld mit Zinsen erst ab dem 9.04.1996 ist ein sog. Zinsgrundpfandrecht entstanden, das die im Zeitpunkt der Abtretung bereits rückständigen Zinsen vom 20.11.1995 bis zum 8.04.1996 umfasst. Dessen Gläubigerin ist weiterhin die Landeskreditbank C-X.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Löschung der eingetragenen Grundschuld auch von der Zustimmung des Gläubigers der sog. Zinsgrundschuld abhängig gemacht werden kann. Die herrschende Meinung verneint - mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung - das Erfordernis einer Löschungsbewilligung des sog. Zinsgrundschuldgläubigers (OLG Nürnberg FGPrax 2011, 114; OLG München NotBZ 2014, 306 - Rz. 14 - zitiert nach juris; LG Regensburg MittBayNot 1987, 102; KG JW 1938, 2406; OLG Braunschweig OLGE 15, 336; Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 2751; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 27 Rn. 20; Bauer/von Oefele- Kohler, GBO, 3. Auflage, § 27 Rn. 21; Staudinger-Wolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1159 Rn. 23; Wolfsteiner MittBayNot 2012, 127). Die Gegenmeinung bejaht hingegen das Erfordernis auch einer Löschungsbewilligung des Zinsgrundpfandrechtsgläubigers (Meikel-Böttcher, GBO, 11. Auflage, 2015, § 27 Rn. 23; Münchener Kommentar zum BGB-Eickmann, 6. Auflage 2013, § 1159 Rn. 11; Böttcher in Rechtspfleger 1984, 85 und NJW 2012, 2769).
Der Senat hält im Anschluss an die herrschende Mein...