Leitsatz (amtlich)
Ist eine Grundschuld mit Ausnahme von rückständigen Zinsen abgetreten worden, bedarf die Löschung der Grundschuld nicht der Zustimmung des ursprünglichen Gläubigers.
Normenkette
BGB § 875 Abs. 1, §§ 1113, 1115 Abs. 1, § 1159 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 und 3; GBO § 19
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des AG Fürth - Grundbuchamt - vom 6.12.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 4.10.2010 an das AG Fürth zurückgegeben.
2. Der Beschwerdewert wird auf 7.158,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urkunde des Notars Dr. B. vom 2.7.2010, URz. W ..., haben die Grundstückseigentümer G. und R. S. das im Grundbuch des AG Fürth für V., Blatt ..., eingetragene Grundstück Z.-weg ... an die Eheleute Prof. Dr. T. und E. W. veräußert.
Abschnitt IV Nr. 3 des Vertrags enthält folgende Regelung:
"Der Veräußerer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des Vertragsgegenstands und dessen Freiheit von Rechten Dritter mit Ausnahme etwa in dieser Urkunde ausdrücklich übernommener Belastungen.
Die in Abteilung II des Grundbuches eingetragenen Belastungen übernimmt der Erwerber zur weiteren Duldung und Verpflichtung.
Den zur Lastenfreistellung erforderlichen Erklärungen, insbesondere Löschungsbewilligungen, wird zugestimmt und deren Vollzug beantragt."
Mit Schreiben vom 4.10.2010 hat der beurkundende und bevollmächtigte Notar Dr. B. unter Bezugnahme auf die im notariellen Kaufvertrag abgegebenen Erklärungen und unter Bezugnahme auf Löschungsbewilligungen der Deutschen Bank AG und der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG vom 22.7.2010 beantragt, die zugunsten der Bank im Grundbuch von V. Band ... Blatt ... unter der laufenden Nr ... der Abteilung III eingetragenen Grundschulden zu löschen.
Zu diesen Grundschulden ist es aufgrund folgender Vorgänge gekommen: Die ursprünglich mit Urkunde des Notars Dr. G. vom 20.3.1978 zugunsten der Bayerischen Vereinsbank bestellte Grundschuld i.H.v. 140.000 DM nebst Jahreszinsen i.H.v. 15 % ab 20.3.1978 wurde am 15.1.1988 in Höhe eines letztrangigen Teilbetrages von 70.000 DM nebst Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld (1.6.1978) an die BHW Bausparkasse abgetreten. Am 20.7.1994 wurde diese Grundschuld an die Commerzbank abgetreten; Abtretung der noch für die Bayerische Vereinsbank mit einem erstrangigen Teilbetrag von 70.000 DM bestehenden Grundschuld nebst Zinsen ab dem 1.6.1978 an die Commerzbank erfolgte am 8.8.1994. Die Commerzbank wiederum hat mit Abtretungserklärung vom 25.2.1999 die Grundschuld in Höhe eines letztrangigen Teilbetrages von 40.000 DM an die Deutsche Bank abgetreten, und am 17.5.2004 i.H.v. 100.000 DM an die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG.
Mit Zwischenverfügung vom 6.12.2010 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt Fürth darauf hingewiesen, dass zur Eintragung der Löschung des in Abteilung III/... eingetragenen Rechts noch die Löschungsbewilligung der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin, der Bayerischen Vereinsbank bzw. deren Rechtsnachfolgerin, erforderlich sei. Die ursprüngliche Grundschuld sei ab 20.3.1978 zu verzinsen, während die Abtretungen lediglich die Zinsen ab 1.6.1978 (Tag der Eintragung der Grundschuld) erfasst hätten. Gläubigerin der im Zeitraum vom 20.3.1978 bis 31.5.1978 entstandenen Zinsen sei daher nach wie vor die Bayerische Vereinsbank, so dass auch deren Zustimmung zur Löschung der Grundschuld erforderlich sei.
Mit der "für alle Beschwerdeberechtigten" form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde macht der beurkundende Notar geltend, eine Löschungsbewilligung der ursprünglichen Gläubigerin sei nicht erforderlich. Mit der Löschung des Grundpfandrechts für das Kapital erlösche auch das Grundpfandrecht für die Zinsen, da letzteres gesetzlich auflösend bedingt sei durch das Bestehen des Grundpfandrechts für die Hauptforderung.
In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 5.1.2011 hat der Rechtspfleger die Meinung vertreten, dass die bis zur Abtretung aufgelaufenen Zinsen, die kapitalisiert werden könnten, nach wie vor dinglich gesichert seien und es nicht angehen könne, dem Zinsgläubiger ohne dessen Zustimmung die dingliche Sicherungsstellung zu entziehen. Letztendlich sei die Höhe der rückständigen, nicht abgetretenen Zinsen eindeutig bestimmbar i.S.d. § 1113 Abs. 1 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung.
In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Zinsgrundpfandrecht mit der Löschung des Kapitalgrundpfandrechts "automatisch" erlischt, also auch ohne Zustimmung des Gläubigers des Zinsgrundpfandrechts.
Die herrschende Meinung (s. OLG Braunschweig in Die Rechtsprechung der OLG auf dem Gebiete des Zivilrechts, Bd. 15, S. 336, 338; LG Regensburg, MittBayNot 1987, 102; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 2751, 2744; Kuntze/Munzig, GBR, 6. Aufl., § 27, Anm. 27) geht davon aus, da...