Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 24.03.1988) |
AG Rheine (Entscheidung vom 23.09.1987) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 13. Januar 1988 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Rheine vom 23.09.1987 insoweit aufgehoben, als das Fehlen der Zustimmung der Nacherben zur Erbbaurechtsbestellung beanstandet worden ist. Im übrigen wird die Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der beantragten Eintragung der Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 13 und 14 steht der in Abt. II Nr. 3 eingetragene Nacherbenvermerk entgegen. Zur Behebung des Hindernisses wird der Beteiligten zu 1) eine Frist von einem Monat nach Zugang dieses Beschlusses gesetzt, in der sie entweder die Zustimmung der Nacherben in der Form des § 29 GBO beizubringen oder den Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung zu führen hat.
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 280.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke, die sie im Wege der Erbfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann erworben hat. Zugleich mit der Umschreibung ist am 08.01.1968 auf der Grundlage des notariellen Erbvertrages vom 06.03.1956 in Abt. II Nr. 3 ein Nacherbenvermerk zugunsten der drei Kinder der Beteiligten zu 1) aus ihrer Ehe mit ihrem verstorbenen Ehemann eingetragen worden, in dem es heißt, die Beteiligte zu 1) sei befreite Vorerbin.
Durch notarielle Urkunde vom 15.08.1986 haben die Beteiligten einen Erbbaurechtsvertrag über die Bestellung eines Erbbaurechtes an dem Grundstück lfd. Nr. 48 des Bestandsverzeichnisses geschlossen. Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit von 99 Jahren. Der wertgesicherte Erbbauzins ist mit 8.000,– DM jährlich vereinbart.
Eine Ausfertigung dieser Urkunde mit den Anträgen der Beteiligten zu Eintragung des Erbbaurechtes hat der Urkundsnotar am 15.09.1987 bei dem Grundbuchamt zum Vollzug eingereicht. In einer weiteren, am selben Tag eingereichten Urkunde hat die Beteiligte zu 1) als Eigentümerin die Löschung der in Abt. III Nr. 13 und 14 für sie eingetragenen Eigentümergrundschulden beantragt, die sämtliche Grundstücke belasten.
Durch Zwischenverfügung vom 23.09.1987 hat das Grundbuchamt – Rechtspfleger – beanstandet, daß für beide Eintragungen die Zustimmung der Nacherben erforderlich sei. Zur Nachreichung der Erklärungen hat es den Beteiligten eine Frist von einem Monat gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten Erinnerung eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die durch eine von dem Urkundsnotar unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 21.04.1988 eingelegt ist.
Soweit das Rechtsmittel im Verfahren der ersten Beschwerde die in der Zwischenverfügung getroffene Beanstandung hinsichtlich der Eintragung des Erbbaurechtes betrifft, hat das Landgericht neben der Beteiligten zu 1) zu Unrecht den Kaufmann … persönlich als weiteren Beteiligten angesehen. In der notariellen Urkunde vom 15.08.1986, die Grundlage der beantragten Eintragung … des Erbbaurechtes ist, hat der Kaufmann … Erklärungen nicht für sich selbst, sondern ausschließlich als Vertreter der in Gründung befindlichen … Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG abgegeben. Den gemeinsamen Antrag der Urkundsbeteiligten hat der Urkundsnotar bei dem Grundbuchamt eingereicht und ohne nähere.
Angabe Erinnerung gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Dementsprechend ist diese Gesellschaft richtigerweise als weitere Beteiligte der ersten und des Verfahrens der weiteren Beschwerde anzusehen. Der Senat hat deshalb das Beschlußrubrum in entsprechender Weise berichtigt.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist nach § 78 GBO zulässig und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO durch die von dem Urkundsnotar unterzeichnete Beschwerdeschrift in der rechten Form eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Das Landgericht war mit einer gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes befaßt, nachdem das Amtsgericht der Erinnerung der Beteiligten nicht abgeholfen hat.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist begründet, soweit das Landgericht die Beanstandung der Zwischenverfügung bestätigt hat, der eingetragene Nacherbenvermerk stehe der Eintragung des Erbbaurechtes entgegen, wenn nicht die Zustimmung der Nacherben beigebracht werde. Insoweit beruht die Entscheidung des Landgerichtes auf einer Gesetzesverletzung (§ 78 GBO).
Allerdings rügt die weitere Beschwerde insoweit ohne Erfolg, daß das Landgericht bei der sachlichen Prüfung davon ausgegangen ist, daß die Beteiligte zu 1) nach ihrem verstorbenen Ehemann die Rechtsstellung lediglich einer befreiten Vorerbin erlangt hat. Dabei wird übersehen, daß die erhobene Beanstandung an d...