Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 11 O 136/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.197,47 DM zurückgewiesen.
Tatbestand
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat keinen Erfolg.
I.
Eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Antragsteller nicht erstattet verlangen. Sein Prozeßbevollmächtigter hat nämlich durch die mit Frau y und Frau D geführten Gespräche und die zwecks Beantragung einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen Verfügung erfolgte Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, in denen Frau y den beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners gemacht hat, keine Besprechungsgebühr verdient.
Zwar kann im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO für den Anwalt eine Gebühr anfallen, wenn er mit Dritten Besprechungen mit dem Ziel führt, Informationen zu erhalten oder eine eidesstattliche Versicherung vorlegen zu können (Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rdn. 8 S. 1260 unten). § 118 BRAGO gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nur in anderen als den im 3. bis 11. Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelten Angelegenheiten, während der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers ihn hier in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vertreten hat, das dem 3. Abschnitt unterfällt. Die dabei verdiente Verfahrensgebühr (§§ 40 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) deckt alle Tätigkeiten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information auch für die Zeit vor Anhängigkeit bei Gericht (s. § 32 BRAGO) ab. Dazu gehören für die Führung eines Rechtsstreits erforderliche Besprechungen mit Dritten und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen sowie ihre Einreichung bei Gericht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (s. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 31 Rdn. 25, 30; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Prozeßgebühr Anm. 1.2; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 21; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 39).
Entscheidungsgründe
II.
Die geltend gemachte Gebühr für die Vollziehung der vom Oberlandesgericht Hamm im Beschlußwege am 17. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 13 W 16/00 erlassenen einstweiligen Verfügung (§§ 59, 57 BRAGO) kann der Antragsteller ebenfalls nicht erstattet verlangen. Wie bereits der Rechtspfleger ausgeführt hat, gehört die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb nach § 37 Nr. 7 BRAGO zum Rechtszug und ist deshalb durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Dies gilt auch, wenn es sich wie hier um eine Verbotsverfügung handelt, die neben der Zustellung keines weiteren Vollziehungsaktes bedarf. Eine Vollziehungsgebühr kann für die Bewirkung der Zustellung nur anfallen, wenn der Rechtsanwalt, anders als hier der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers, keine Verfahrensgebühr verdient hat (von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 59 Rdn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: „einstweilige Verfügung” unter 4.).
Eine Vollziehungsgebühr ist auch nicht deshalb erstattungsfähig, weil der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner zusammen mit der einstweiligen Verfügung ein Begleitschreiben vom 13.06.2000 hat zustellen lassen, mit dem er seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung ausgedrückt haben will. Ein solches Schreiben war für die Vollziehung nicht erforderlich. Es reichte die Zustellung der mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb (s. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rdn. 18; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 936 Rdn. 8 ff; BGH NJW 1993, 1076, 1078).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Fundstellen