Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 14.08.1991; Aktenzeichen 3 O (Baul) 12/89) |
OLG Hamm (Urteil vom 31.05.1990) |
LG Detmold (Urteil vom 16.06.1989) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Detmold vom 16. Juni 1989 und des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 1990 sind von dem Beteiligten zu 4) an die Beteiligten zu 1) und 2) 1.658,70 DM (in Worten: eintausendsechshundertachtundfünfzig 70/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. April 1991 als weitere Kosten zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 4) und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 4) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 DM bis 1.800,00 DM.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.700,00 DM bis 3.000,00 DM tragen die Beteiligten zu 4) und 2) zu 2/5 und der Beklagte zu 4) zu 3/5.
Gründe
Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beteiligten zu 4), mit der er sich gegen den Ansatz einer Geschäfts- bzw. Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO für die anwaltliche Vertretung der im Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen obsiegenden Beteiligten zu 2) in dem dem Ausgangsrechtsstreit vorangegangenen Widerspruchsverfahren vor dem oberen ümlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten in … wendet, ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 4) ist hier jedenfalls die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Sinne der hier gemäß den §§ 221. 228 BBauG anwendbaren Vorschrift des § 91 ZPO prozeßnotwendig angefallen. Die Erstattungsfähigkeit der in einem Verwaltungsvorverfahren notwendigerweise entstandenen Anwaltskosten als Teil der Kosten des späteren gerichtlichen Verfahrens wird in der Rechtsprechung bejaht, sofern das Vorverfahren konkret der Vorbereitung des nachfolgenden Rechtsstreits dient. Soweit ersichtlich wird dies angenommen bei den auf den Widerspruch oder Einspruch des Betroffenen eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, die dazu dienen, einen von der Verwaltungsbehörde bereits erlassenen Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit hin erneut, und zwar durch die übergeordnete Verwaltungsbehörde nachprüfen zu lassen vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zum Zwecke einer neutralen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. hierzu BGH WM 1981. 724 a.E. – Verfahren gemäß den §§ 46. 47 BBauG; BGH MDR 1962. 721 a.E.; OLG Stuttgart, JurBüro 1991. 84 und JurBüro 1987. 270; vgl. auch OLG München, NJW 1976. 429 = JurBüro 1976. 209 ff.) bejahend für das Anmeldeverfahren gemäß den §§ 16 ff. des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeit nationalsozialistischer Einrichtungen vom 14.03.1965; OLG München MDR 1990. 302; SchlOLG in JurBüro 1992. 170; von Eicken/Lappe/Madert. Die Kostenfestsetzung, 17 Aufl., B Rdn. 302; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG. § 168 Rdn. 5 und BauGB § 228 Rdn. 5). Demgegenüber ist die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten verneint worden für das dem Rechtsstreit ebenfalls vorgeschaltete Entschädigungsverfahren nach den §§ 64. 112 BaWüWassG (OLG Stuttgart, JurBüro 1987. 270), das Verfahren nach den §§ 24 ff. PREnteignG (SchlOLG JurBüro 1992. 170), das Verwaltungsverfahren nach § 43 Abs. 2 BauG (OLG Stuttgart, JurBüro 1991, 84 ff.), das Verfahren gemäß den §§ 43 ff PREnteignG (BGH MDR 1962. 720; BGH MDR 1960. 209 = BGHZ 31, 229, 235). Zur Begründung wird bei diesen Verfahren darauf hingewiesen, daß es sich jeweils um Verfahren zu dem Zweck der erstmaligen Entscheidungsfindung der entsprechenden Verwaltungsbehörde handelt ohne konkreten Bezug zu dem nach förmlichem Abschluß des Verwaltungsverfahrens auf entsprechenden Antrag eingeleiteten Gerichtsverfahren (vgl. OLG Stuttgart. JurBüro 1991. 85; vgl. auch BGH MDR 1962. 721).
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 15.09.1980 (23 W 328 und 329/80) – unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung betreffend das im wesentlichen gleichgelagerte Verfahren zur Feststellung von Entschädigungsansprüchen beim Amt für Verteidigungslasten nach dem Gesetz zum Natotruppenvertrag und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.08.1961 (OLG Hamm JurBüro 1966, 957; vgl. hierzu auch BGHZ 30. 154 = NJW 1959. 1631 = MDR 1959. 736; OLG Frankfurt. AnwBl. 1977. 311) – die Festsetzbarkeit der Anwaltskosten des Geschädigten für das zwingend vorgeschriebene Schadensfeststellungsverfahren der §§ 105 ff. LWG, 101 ff. WHG verneint, weil es nicht Kosten zur Vorbereitung des späteren Rechtsstreits seien. Grund dafür war, daß es sich um Verfahren zur erstmaligen Feststellung des Schadens handele und zudem bei Durchführung dieses Verfahrens in aller Regel nicht feststehe, ob es wegen der Entschädigung zu einem streitigen Vorverfahren vor den Zivilgerichten...