Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 28.01.2010; Aktenzeichen 4 O 114/08) |
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags, einer Schmerzensgeldrente, einer Rente für einen Haushaltsführungsschaden sowie auf Feststellung der materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht gerichtete Klage wegen bei der Klägerin vermeintlich aufgetretener Lagerungsschäden im Zusammenhang mit der am 25.06.2007 bei ihr im Krankenhaus der Beklagten vorgenommenen Teilsigmaresektion nach den getroffenen Feststellungen zu Recht abgewiesen. An die Feststellungen, die das Landgericht aufgrund der Begutachtung der Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. D, der Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung von Zeugen getroffen hat, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen sowie der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung begründen. Dementsprechend ist keine der Klägerin günstigere Entscheidung geboten.
Eine Haftung der Beklagten für die unmittelbar nach der Operation am 25.06.2007 bei der Klägerin aufgetretenen Nervirritationen im Bereich des linken Beines ist auch unter Beachtung der Grundsätze der voll beherrschbaren Risiken nicht gegeben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eines bei einer Operation eingetretenen Lagerungsschadens findet insbesondere dann keine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten statt, wenn die Lagerung auf dem Operationstisch dem medizinischen Standard entsprach (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl., Rn. 618). Davon ist nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hinsichtlich der in sog. Steinschnittlage durchgeführten Operation nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen zweifelsfrei auszugehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1995, 1194, 1195) und auch dem erkennenden Senat aus eigener Tätigkeit bekannt ist zudem der Umstand, dass medizinische Sachverständige - wie auch im vorliegenden Fall - immer häufiger von Lagerungsschäden sprechen, die auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht immer beherrschbar sind, so dass eine Haftung der Beklagten wegen einer angeblich fehlerhaften Operationslagerung im Ergebnis ausscheidet. In diesem Zusammenhang kommt der Klägerin ferner keine Beweiserleichterung wegen mangelhafter Dokumentation der Lagerung zugute. Die behandelnden Ärzte sind ihrer Dokumentationspflicht nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen ausreichend nachgekommen, indem sie die Lagerung der Klägerin in dem Operationsbericht technisch schlagwortartig als "SSL" beschrieben haben, wodurch für den Fachmann erkennbar ist, nach welcher Methode die Klägerin während der Operation gelagert worden ist. Eine andere Bewertung ist auch nicht in dem Fall gerechtfertigt, wenn sich der Lagerungsschaden auf die unmittelbar anschließende postoperative Lagerung im Aufwachraum zurückführen ließe. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass der Sachverständige Dr. D im Verhandlungstermin beim Landgericht die von den Zeugen in seiner Anwesenheit beschriebene Anweisung zur Lagerung der Patientin im Aufwachraum nicht beanstandet hat. Darüber hinaus sind die von der Klägerin mit der Berufung weiterhin geltend gemachten erheblichen Schadenspositionen wegen einer vermeintlich irreversiblen Schädigung auch des linken Beins nicht nachvollziehbar, da die Klägerin im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung beim Landgericht - in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Krankenunterlagen und der hierzu vorgenommenen Auswertung der Unterlagen durch die Sachverständigen - eingeräumt hat, dass sie nach drei bis vier Tagen beschwerdefrei gewesen sei, so dass es als unstreitig anzusehen ist, dass sich der Schaden am Bein bereits im Rahmen des stationären Krankenhausaufenthalts zurückgebildet hat.
Eine Haftung der Beklagten für das bei der Klägerin im Bereich des rechten Arms aufgetretene Schmerzsyndrom ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, da aufgrund der vom Landgericht zutreffend getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass diese Beschwerden auf die am 25.06.2007 erfolgte Lagerung während der Operation bzw. im Aufwachraum zurückzuführen sind. Auch in den Fällen der voll beherrschbaren Risiken findet regelmäßig keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität statt (vgl. Greiner, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den v...