Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 363/18) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 04.02.2021 gegen den Vorsitzenden Richter am OLG W und gegen die Richterin am OLG Z wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am OLG W und gegen die Richterin am OLG Z ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Gründe
1.) Der Senat ist in der o.g. Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Grundsätzlich entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§§ 6 Abs. 1 FamFG, 45 Abs. 1 ZPO). Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; BGH, Beschluss vom 25.1.2016, I ZB 15/15, zit. nach juris). Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771, 3772). Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache dar (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). Es entspricht deshalb der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich steht (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 m.w.N.). Ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleich geachtet werden (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 25.1.2016 - I ZB 15/15; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 2 mwN).
2.) So liegen die Dinge hier. Mit dem kurzfristig vor dem Termin eingereichten Ablehnungsgesuch versucht die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise den seit November 2019 beim Senat anhängigen Rechtsstreit weiter zu verschleppen.
Ihr Ablehnungsgesuch hat sie v.a. mit der Ablehnung einer erneuten Terminverlegung begründet.
Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Lediglich im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Begründung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der Partei beruht (BGH, NJW 2006, 2492; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 45, Rn. 23).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 S. 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Vorliegend sprach die prozessuale Vorgeschichte mit zahlreichen Fristverlängerungen und Terminverlegungen gegen eine erneute Verlegung. Das gesetzliche Beschleunigungsgebot gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine der Parteien ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt und auf diese Weise mit seinem anschließenden Einspruch gegen das Versäumnisurteil die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Demgemäß ist auf den Einspruch ein neuer Verhandlungstermin unverzüglich (§ 216 Abs. 2 ZPO) und so früh wie möglich (§ 272 Abs. 3 ZPO) zu bestimmen, d.h. auf den nächsten freien Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist.
Zudem hat der Senat bereits aus Rücksicht auf die Erkrankung der Klägerin die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben. Rechtliches Gehör hat die Klägerin umfassend erhalten und in zahlreichen Schriftsätzen wahrgeno...