Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 42 F 100/14) |
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 20.9.2016 gegen die Vorsitzende Richter am OLG C, den Richter am OLG O und die Richterin am OLG L wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen die Vorsitzende Richterin am OLG C, gegen den Richter am OLG O und gegen die Richterin am OLG L ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
1. Der Senat ist in der o.g. Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Grundsätzlich entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§§ 6 Abs. 1 FamFG, 45 Abs. 1 ZPO). Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; BGH, Beschluss vom 25.1.2016, I ZB 15/15, zit. nach juris). Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771, 3772). Auf den Senatsbeschluss vom 27.9.2016 im Verfahren 10 UF 167/16 wird wegen der weiteren Begründung Bezug genommen.
2. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat selbst entscheiden und das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweisen darf, liegen hier vor. Denn der Antragsteller, der gegen den Senat bereits in der Sache 10 WF 137/16 (42 F 100/14) und 10 WF 110/16 (42 F 23/16) sowie 10 UF 167/16 und 10 UF 171/16, gegen die Richterin erster Instanz und gegen die Sachverständige im Verfahren 42 F 100/14 erfolglos Befangenheitsanträge erhoben hat, begründet das vorliegende Ablehnungsgesuch damit, dass die Streitwertfestsetzung und "sämtliche Begründung zu Beschluss" fehlt, "so wie es eigentlich das Gesetz Vorsicht".
Damit benennt der Kindesvater zum einen keine konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte (vgl. hierzu BGH FamRZ 2015, 1698), zum anderen sind Verfahrensfehler oder sonstige Rechtsfehler in einem Beschluss grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Denn die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH, NJW 2002, 2396, OLG Hamm, MDR 2013, 1425). Zudem ist die Begründung sachlich falsch, da der Senat den Beschluss durch Verweis auf die Begründung im Beschluss des Amtsgerichts vom 28.6.2016 sehr wohl - und zwar ausreichend - begründet hat.
3. Die weitere Begründung des Ablehnungsgesuchs, mit der der Kindesvater seine Bezeichnung als "Kindesvater" rügt, ist ebenfalls vollkommen unzureichend. Die Bezeichnung ist weder unzutreffend, ehrenrührig noch ungebräuchlich, sondern wird auch vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig verwendet.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG; 18. Aufl., § 6 Rn. 55; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 6 FamFG, Rn. 9).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Fundstellen
Dokument-Index HI14431300 |