Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 11.01.2001; Aktenzeichen 6 T 11/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 28. Dezember 2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Rechtspfleger – vom 20. Dezember 2000 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Löschungserleichterungsvermerk bei dem in Abteilung II. unter Ziffer 6 (lastend auf laufende Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses) eingetragenen Wohnungsrecht miteinzutragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin des im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Grundbesitzes. Hierzu gehörte auch das Grundstück laufende Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung … Flur … Flurstück Nr. …. Durch notariellen Vertrag des Notars … vom 04.05.2000 (Urkundenrolle Nr. …) übertrug die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den gesamten vorbezeichneten Grundbesitz. Als Gegenleistung räumte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein Wohnungsrecht ein an sämtlichen Räumen im Erdgeschoß des Wohnhauses … in einer Größe von ca. 100 m². Unter Ziffer 2 e wurde folgendes vereinbart:
„Sollten die Erschienenen zu 1) das Wohnungsrecht aufgeben, steht ihnen als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB in analoger Anwendung des Artikel 15 § 9 Abs. 2 und 3 des PrAGBGB nur ein Geldersatzanspruch zu, wenn nicht andere Paragraphen dieses Artikels einschlägig sind, und zwar Zug-um-Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für das vorstehend eingeräumte Wohnungsrecht. Dieser Geldersatzanspruch bezieht sich ausdrücklich nur auf das dinglich gesicherte Recht.”
Darüber hinaus übernahm der Beteiligte zu 2) weitere Gegenleistungen schuldrechtlicher Natur. Insoweit wird auf den notariellen Vertrag Bezug genommen.
Bezüglich des Wohnungsrechtes wurde unter Ziffer IV 2 b) des notariellen Vertrages die Eintragung bewilligt und beantragt mit dem Vermerk,
„dass zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.”
Mit Begleitschreiben vom 30.08.2000 beantragte der beurkundende Notar und Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Eintragung des Wohnungsrechtes mit dem Löschungserleichterungsvermerk gemäß Ziffer IV. 2 b) des Vertrages.
Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat den Antrag der Beteiligten betreffend die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerkes (§ 23 Abs. 2 GBO) mit der Begründung zurückgewiesen, daß bei dem hier einzutragenden Wohnungsrecht aus der zugrundeliegenden Bewilligung keine Rückstände von Leistungen ersichtlich seien. Der Vermerk sei daher gemäß § 23 Abs. 2 GBO nicht eintragungsfähig. Das Wohnungsrecht selber – ohne den Löschungserleichterungsvermerk – wurde am 28.12.2000 im Grundbuch eingetragen. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.2000 Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 11. Januar 2001 hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.02.2001/08.02.2001 beim Landgericht eingelegt haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beteiligten sind zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, weil ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die weitere Beschwerde ist – mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses und auf die Erstbeschwerde der Beteiligten der Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Anweisung der Eintragung an das Grundbuchamt – auch begründet, weil die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 78 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die Beschwerdeführer sind durch die vom Amtsgericht abgelehnte Eintragung in ihren Rechten beeinträchtigt. In der Sache halten die vorinstanzlichen Entscheidungen der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Der Löschungserleichterungsvermerk ist gemäß §§ 23 Abs. 1, Abs. 2 GBO eintragungsfähig.
Das Landgericht billigt die Auffassung des Grundbuchrechtspflegers, wonach bei dem hier einzutragenden Wohnungsrecht aus der zugrundeliegenden Bewilligung keine Rückstände von Leistungen ersichtlich seien. Die in dem Vertrag genannten Leistungspflichten des Erwerbers seien nicht Inhalt der Bewilligung. Rein schuldrechtliche Aspekte könnten nicht berücksichtigt werden.
Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern, da sie den unter IV. 2 e) des notariellen Vertrages in analoger Anwendung des Artikel 15 § 9 Abs. 2 und 3 des PrAGBGB vereinbarten Geldersatzanspruch nicht berücksichtigt hat.
Allerdings ...