Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Person der Nacherben

 

Leitsatz (amtlich)

1) Hält das Grundbuchamt die Bestimmung von Nacherben in einem notariellen Ehegattentestament gem. § 2065 Abs. 2 BGB für unwirksam und wendet es insoweit die Vorschrift des § 2104 S. 1 BGB entsprechend an, so handelt es sich gleichwohl um eine Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung, die das Grundbuchamt eigenständig zu prüfen hat.

2) Es bedarf deshalb nicht der Vorlage eines Erbscheins für die Nacherbfolge, wenn die Person der Nacherben durch Personenstandsurkunden festgestellt und eine Lücke im Nachweis im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des Erblassers durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann.

 

Normenkette

GBO § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 2065 Abs. 2, § 2104 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Gütersloh (Aktenzeichen Grundbuch von C2 235)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt als erforderliches Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses über die Löschungsbewilligung der Nacherben hinausgehend auch die Beibringung eines Erbscheins für die Nacherbfolge bezeichnet hat.

Im Übrigen ist die Zwischenverfügung in der Hauptsache erledigt.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks war seit dem 24.7.1963 F C eingetragen. Aus seiner Ehe mit N C sind die Kinder S (*1952), S1 (*1954), F1 (*1958), der oben genannte Beteiligte, und B (*1963) hervorgegangen. Die Ehegatten errichteten am 28.8.1978 ein notarielles gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. .../... Notar C1 in H), in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben einsetzten und weiter bestimmten:

"Nacherbe und Erbe des Überlebenden soll dasjenige unserer Kinder sein, welches sich zur Übernahme des elterlichen Erbes nach pflichtgemäßer Bestimmung des Überlebenden am besten eignet."

F C verstarb am 3.12.1982; N C wurde am 2.2.1983 im Wege der Berichtigung aufgrund des Testaments als Eigentümerin und gleichzeitig gem. § 51 GBO in Abt. II Nr. 2 ein Nacherbenvermerk mit dem Inhalt eingetragen, Nacherbe beim Tode der Vorerbin sei eines der gemeinsamen Kinder nach Maßgabe des gemeinschaftlichen Testaments vom 28.8.1978.

Durch notarielles Testament vom 19.4.2004 (UR-Nr. ... Notar R. in H.) bestimmte N. C. ihren Sohn F1 als Nacherben - ihres verstorbenen Ehemannes - und Erben ihres eigenen Vermögens. In notarieller Urkunde vom 15.12.2008 (UR-Nr. ... Notar R) übertrug N.C. das genannte Grundstück ihrem Sohn F1 im Wege der Schenkung; dieser wurde am 23.12.2008 als Eigentümer, gleichzeitig für die Übergeberin ein Rückauflassungsvormerkung (Abt. II Nr. 3) eingetragen. N. C. ist am 9.6.2010 verstorben.

Der Beteiligte hat in notarieller Urkunde vom 28.10.2010 (UR-Nr. .../... Notar C2 in C2) eine Teilfläche des genannten Grundstücks an Frau × verkauft. Mit Schreiben des Urkundsnotars vom 16.11.2010 hat er den in der notariellen Urkunde vom 28.10.2010 enthaltenen Antrag auf Löschung der Posten Abt. II Nr. 2 und 3 des Grundbuchs gestellt.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 27.12.2010 dahin beanstandet, die Bestimmung des Nacherben in dem gemeinschaftlichen Testament vom 28.8.1978 sei unwirksam. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass (in entsprechender Anwendung des § 2104 S. 1 BGB) die gesetzlichen Erben des Erblassers (zum Zeitpunkt des Eintritts Nacherbfalls) zu Nacherben berufen seien. Dementsprechend sei deren Löschungsbewilligung sowie der Nachweis ihrer Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins für die Nacherbfolge erforderlich.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 18.1.2011 bei dem Grundbuchamt eingelegt und der das Grundbuchamt mit Beschluss 19.1.2011 nicht abgeholfen hat. Während des Weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Urkundsnotar Bewilligungen der Löschung des Nacherbenvermerks der Söhne S1 und B sowie anstelle der vor Eintritt des Nacherbfalls am 21.8.2006 verstorbenen Tochter S L deren Töchter B1 T und Q M-L vorgelegt.

II. Der Senat legt das Rechtsmittel vom 18.1.2011 dahin aus, dass es von dem Urkundsnotar als Verfahrensbevollmächtigter desjenigen Urkundsbeteiligten eingelegt ist, der beschwerdebefugt ist. Die Zwischenverfügung betrifft den Antrag des Beteiligten auf Löschung der Posten Abt. II Nr. 2 und 3 des Grundbuchs, also des Nacherbenvermerks und der noch für die Erblasserin eingetragenen Rückauflassungsvormerkung. Da der Beteiligte noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist in Ansehung der beantragten Löschung dieser Rechte nur er antrags- und beschwerdeberechtigt, nicht jedoch auch die Käuferin des Grundstücks. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO n.F. statthaft sowie formgerecht eingelegt.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, soweit es nicht bereits in der Hauptsache erledigt ist.

Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nachträ...

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