Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift. Handelsregistersache. Antrag auf Neueintragung der Firma … Vermögens-Verwaltungsgesellschaft mbh in das Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Eintragung der Gesellschaft darf nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden; diese Pflichten können vielmehr vom Registergericht selbständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit § 132 FGG erzwungen werden. Dabei ist die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift keine bloße Unterschriftsbeglaubigung, weil dasUnterschriftsbild zur Aufbewahrung bei Gericht festgehalten werden soll.

2) Für die nach § 12 Abs. 1 HGB einzureichende Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist eine von einem Notar beglaubigte Unterzeichnung durch Handzeichen ausreichend, und zwar auch dann, wenn der Aussteller schreiben und lesen kann. Insoweit ist es ohne Bedeutung, wenn der Notar eine nicht mehr als solche erkennbare Unterschrift im Wege der Beglaubigung nicht als Handzeichen beglaubigt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 126, 129 Abs. 1 S. 2; HGB § 12; GmbHG § 8 Abs. 5; BeurkG §§ 39-40

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Aktenzeichen 17 AR 339/00)

OLG Hamm (Aktenzeichen 15 W 21/01)

LG Paderborn (Aktenzeichen 6 T 16/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 28.11.2000 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 25.10.2000 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Die beteiligte Verwaltungsgesellschaft ist durch notarielle Urkunde vom 18.09.2000 von der … Betriebs-Gesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer … G. t. gegründet worden. Im Anschluss an die Errichtung bestimmte sich … G. t. auch zum alleinigen Geschäftsführer der Beteiligten. Diese hat durch ihren Geschäftsführer ihre Gesellschaft und deren Vertretung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung vom 18.09.2000 (URNr. … 2000 des Notars … a) hat der Geschäftsführer seine Unterschriften nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils mit den Buchstaben tt und einem durch die Buchstaben geführten Querstrich gezeichnet. Darunter befindet sich der Beglaubigungsvermerk des Notars, der bestätigt, dass die Namensunterschriften des ihm persönlich bekannten Herrn … G. t. im Text und unter dem Text vor ihm vollzogen worden seien.

Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung vom 25.10.2000 unter Ziffer 3. die Unterschrift und Zeichnung des Geschäftsführers beanstandet und die Beteiligte aufgefordert, die Unterschrift oder Zeichnung ordnungsgemäß nachzuholen. Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Der Urkundsnotar und Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat geltend gemacht, ihm sei der Geschäftsführer seit mehr als 15 Jahren bekannt; dieser habe in der Vergangenheit stets in der Form seine Unterschrift geleistet, wie sie sich in der von ihm beurkundeten Anmeldung befinde. Die Zeichnung stelle sich nicht als Paraphe dar.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.12.2000 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 15.01.2001.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Im Verfahren betreffend die erstmalige Anmeldung, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtet ist, ist anmelde- und beschwerdebefugt die betroffene Gesellschaft selbst, die durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; NJW 1992, 1824 betreffend die AG). Dementsprechend ist, wie schon die Erstbeschwerde, auch die weitere Beschwerde als von der insoweit allein beschwerdebefugten Gesellschaft eingelegt anzusehen.

In der Sache selbst führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und der erstinstanzlichen Zwischenverfügung, weil beide Entscheidungen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, § 27 FGG. Das Amts- und das Landgericht haben nämlich nicht hinreichend unterschieden zwischen den Anforderungen, die das Gesetz an die Unterschrift unter die Anmeldung einer Gesellschaft und an die Zeichnung der Unterschrift stellt, und ferner nicht beachtet, dass die Eintragung der Gesellschaft nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden darf.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Bei der Verfügung des Registergerichts vom 25.10.2000 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne des § 26 S. 2 HRV, die nach anerkannter Auffassung als anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 FGG zu behandeln ist. Danach hat das Registergericht, wenn einer beantragten Eintragung behebbare Hindernisse entgegenstehen, die Anmeldung nicht zurückzuweisen, sondern den oder die Anmeldepflichtigen durch eine Zwischenverfügung zur Behebung der bestehenden Hindernisse innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Ist eine Zwischenverfügung angefochten, so beschränkt sich...

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