Leitsatz (amtlich)
1. Die tatrichterlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung sind lückenhaft, wenn der Tatrichter nicht feststellt, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht. Dafür ist der Verweis auf eine Bescheinigung für die Ersteichung des Gerätes durch die Herstellerfirma nicht ausreichend.
2. Die frühere Anordnung der Fahrerlaubnissperre steht der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2 a StVG nicht entgegen (Anschluss an OLG Dresden NZV 1999, 432 = NStZ 1999, 254 = DAR 1999, 222).
Verfahrensgang
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 1. 000, 00 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt.
Das Amtsgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene, der zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, ist bisher wie folgt straf- und verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:
. . . .
3. Am 28. 07. 1998 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10, 00 DM verurteilt. Es wurde eine Fahrerlaubnissperre bis zum 27. 11. 1998 angeordnet. Durch Verfügung vom 30. 11. 1998 wurde dem Betroffenen wiederum eine Fahrerlaubnis erteilt.
. . . .
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Am Morgen des 28. 08. 1999 gegen 6. 25 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw BO-JB 3333 die Castroper Straße in Bochum aus Fahrtrichtung Nordring kommend. Auf der Castroper Straße war eine Kontrollstelle der Polizei eingerichtet, wo auch der Betroffene angehalten wurde. Der Betroffene wurde dann durch die Zeugen PM'in S. und PK J. überprüft. Da der Betroffene auf entsprechende Frage angegeben hatte, Alkohol getrunken zu haben und auch Alkoholgeruch wahrnehmbar war, führten die Beamten zunächst einen Alkoholtest mit dem Alkoholtestgerät durch. Nachdem dieser positiv verlaufen war, verbrachten die beiden Beamten den Betroffenen zur Polizeiwache. Dort wurde dem Betroffenen dann erklärt, dass nunmehr eine Atemalkoholmessung durchgeführt werden solle. Er wurde darauf verwiesen, dass die Messung mittels des Atemalkoholmessgerätes nur durchgeführt wird, wenn er hiermit einverstanden ist. Nachdem der Betroffene sein Einverständnis erklärt hatte, führten die Beamten eine Atemalkoholmessung mit dem Gerät , , Alcotest 7110 Evidential" der Firma Dräger durch. Die Beamten, die beide in der Bedienung des Atemalkoholmessgerätes geschult sind, führten die Messung entsprechend der Bedienungsanleitung durch. Irgendwelche Besonderheiten, insbesondere irgendwelche Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergaben sich nicht. Die Messung ist in der Zeit zwischen 6. 3. 9 Uhr und 6. 46 Uhr durchgeführt worden. Das Gerät zeigte als Messergebnis 0, 42 mg/l an; diese Anzeige entspricht auch dem Aufdruck aus dem Ausdruck des Messgerätes. "
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zum einen die Messgenauigkeit des Atemalkoholmessgeräts 7110 Evidential rügt und zum anderen geltend macht, das verwendete Gerät sei nicht amtlich geeicht gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch - vorläufig -Erfolg.
Das angefochtene Urteil war auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die Feststellungen zur objektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen. Die Feststellungen sind derzeit nämlich noch lückenhaft (§ 267 StPO).
Der Verurteilung liegt die von den beiden Zeugen durchgeführte Atemalkoholmessung zugrunde. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 ff. ; zur Atemalkoholmessung BGH NZV 2001, 267; BayObLG NZV 2000, 295 = zfs 2000, 313 = VA 2000, 16; OLG Hamm NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534 = zfs 2000, 459; OLG Stuttgart VA 2000, 62 = BA 2000, 388). Das hat zur Folge, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung allgemeine Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u. a. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/20Q0 = MD...