Leitsatz (amtlich)
1. Ein Leistungsausschluss im Falle einer "behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung" stellt in der Restschuld- bzw. Arbeitsunfähigkeitsversicherung dann keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB dar, wenn er drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist. Auf die Üblichkeit solcher Ausschlussklauseln in anderen Versicherungszweigen kann dabei wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden.
2. Ein solcher Leistungsausschluss ist auch nicht als intransparente oder unangemessen nachteilige Regelung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB zu werten, weil er für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres verständlich und eine Aushöhlung des Versicherungsschutzes in der Restschuld- bzw. Arbeitsunfähigkeitsversicherung nicht zu befürchten ist.
3. Beratungspflichten zu den Auswirkungen einer solchen Ausschlussklausel treffen den Versicherer in der Restschuld- bzw. Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen I-4 O 206/12) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
Das LG hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil der Anspruch auf Übernahme der Kreditraten jedenfalls am Ausschlusstatbestand in § 5 Abs. 1f AUV scheitert.
Der Kläger stellt mit der Berufung nicht in Abrede, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung i.S.d. § 5 Abs. 1f AUV beruht.
Soweit er daran festhält, dass diese Klausel wegen ihres überraschenden Regelungsgehaltes gem. § 305c Abs. 1 BGB bzw. wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, tritt der Senat dieser Wertung nicht bei.
Zu Recht hat das LG darauf abgestellt, dass es für das Verständnis und die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen wie der streitgegenständlichen Ausschlussklausel auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ankommt (grds. Prölls/Martin/Prölls, VVG 28. Aufl. 2010, Vorbem. III, Rz. 2). Dass es sich bei dem Kläger um einen "unbedarften" Versicherungsnehmer handele, ist für die Auslegung der Ausschlussklausel so ohne Relevanz. Im einzelnen gilt zu den vom Kläger erhobenen Wirksamkeitsbedenken daher Folgendes:
1. Überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB ist eine Klausel nur dann, wenn sie eine objektiv ungewöhnliche Regelung enthält, mit der der Versicherungsnehmer nach den Gesamtumständen nicht zu rechnen hatte (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305c Rz. 2). Unabhängig vom ggf. objektiv ungewöhnlichen Inhalt der Regelung ist das erforderliche Überraschungsmoment schon dann nicht gegeben, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (Palandt, a.a.O., Rz. 3; BGHZ 101, 33, Juris-Rz. 10; NJW 1981, 118, Juris-Rz. 30).
Hier war der Kläger bereits im Antragsformular zur streitgegenständlichen Versicherung auf den Leistungsausschluss im Falle einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung hingewiesen worden (Bl. 18 d.A.). Zudem sind die Regelungen in § 5 der AVB (Bl. 22 d.A.) und somit auch der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen drucktechnisch durch eine Umrahmung derart deutlich hervorgehoben, dass sie nach den Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Durchschnittskunden nicht übersehen werden konnte.
Vor diesem Hintergrund kommt es für das Eingreifen von § 305c Abs. 1 BGB nicht mehr darauf an, ob sich die objektive (Un-)Gewöhnlichkeit der Regelung mit Blick auf andere Versicherungszweige beurteilen lässt (so OLG Karlsruhe, VersR 2008, 119, Juris-Rz. 7; OLG Köln, VersR 2011, 201, Juris-Rz. 5), was der Senat angesichts der unterschiedlichen Schutzrichtungen etwa von Arbeitsunfähigkeits- und Unfallversicherung zumindest in Zweifel zieht.
2. Der Leistungsausschluss in § 5 Abs. 1f AVB ist auch nicht intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Versicherer, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers in seinen AVB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 307 Rz. 21). Dabei ist wiederum auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der das gesamte ihm zur Verfügung stehende Regelwerk zur Kenntnis nimmt (vgl. o., Palandt, a.a.O., Rz. 23). In der streitgegenständlichen Ausschlussklausel ist formuliert "Im Arbeitsunfähigkeitsfall erbringt der Versicherer keine Leistungen, wenn der Versicherungsfall verursacht ist: (...) f) durch eine...