Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 72/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung.
Der Kläger ist über einen Kreditkartenvertrag (H. A. Card) im Rahmen eines zwischen der Beklagten als Versicherer und der H. M. Ltd. als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages versichert.
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Gruppenversicherung für H. A. Mitglieder bzgl. Reiserücktritt, Verschiebung und Nichtantritt der Reise (vor Reiseantritt) (im Folgenden: AVB, eGA-I 14 ff. [eGA-I für die elektronische Gerichtsakte erster Instanz und eGA-II für die elektronische Gerichtsakte zweiter Instanz]) zugrunde.
Unter Ziff. II. B) 1, 1.1, 1.2, 1.2.1 AVB ist ausgeführt:
1 Leistungen für Sie
1.1 Diese Leistungen betreffen folgende Kosten:
- bei Reiseunterbrechung und Reiseabbruch Ihre angemessenen notwendigen Heimreisekosten sowie
- bei Reiseunterbrechung Kosten für die Wiederaufnahme Ihrer ursprünglich geplanten Reise oder
- bei Reiseabbruch für bezahlte oder vorgebuchte und nicht rückerstattbare Kosten Ihrer ungenutzten Reise, Unterbringung, Exkursionen und Freizeitaktivitäten (es werden die nicht in Anspruch genommenen zu den Gesamt-Reisetagen ins Verhältnis gesetzt).
1.2 Sie erhalten insgesamt bis zu EUR 15.000, wenn Sie Ihre Reise ab- oder unterbrechen, weil:
1.2.1 Sie oder eine der mit Ihnen reisenden Personen oder eine Person, die Sie als Hauptziel Ihrer Reise besuchen, von Ihrer Reise einen Unfall hat, erkrankt oder stirbt.
Der Begriff "Reise" ist auf S.13 der AVB (eGA-I 149) nach den "Allgemeine(n) Definitionen für die Versicherungsleistungen Unterwegs" u.a. wie folgt erläutert:
- eine Reise außerhalb Ihres Heimatlandes, die in Ihrem Heimatland beginnt und endet (...)
Unter Ziff. II. B) 2 AVB ist u.a. Folgendes ausgeführt:
2 Ausschlüsse
Neben den allgemeinen Ausschlüssen für alle Reise-Versicherungsleistungen (siehe "Allgemeine Ausschlüsse für die Versicherungsleistungen unterwegs, Seite 12-13") gelten folgende besondere Ausschlüsse für die Verkürzung Ihrer Reise:
2.1 Stornierungskosten, die direkt oder indirekt aus Umständen entstehen, die Ihnen vor der Buchung Ihrer Reise oder als Sie Ihre A. Card und sonstige Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten, bekannt waren.
2.2 Kosten infolge von Vorerkrankungen.
Der Begriff "Vorerkrankungen" ist unter dem Punkt "Allgemeine Definitionen für die Versicherungsleistungen Unterwegs" wie folgt definiert (im Folgenden auch: Vorerkrankungsklausel):
Vorerkrankung bedeutet:
ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre A. Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor Buchung Ihrer Reise, je nachdem was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie:
- Während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten,
- Testergebnisse erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
- Innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
- alle 12 Monate oder häufiger eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
- die Prognose "unheilbar" und/oder "chronisch" erhalten haben.
Unter Ziff. IV. 1 und 2 AVB heißt es (auszugsweise):
1 Obliegenheiten - was ist nach einem Versicherungsfall zu tun?
[...]
1.2 Grundsätzlich besteht die Verpflichtung:
1.2.1 Nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
[...]
2 Folgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten
Wird eine nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach der tabellarischen Übersicht auf Seite 6-7 der AVB (Bl. 19 f. eGA-II) beträgt die Versicherungssumme im Fall des Reiserücktritts, der Verschiebung und des Nichtantritts einer Reise 15.000,00 EUR. Nach Ziff. II A) 5 der AVB (Bl. 24 eGA-II) gelten die Versicherungssummen der Reise-Versicherungsleistungen in Höhe von 15.000,00 EUR pro Person.
Unter dem 17.05.2021 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau für den Zeitraum vom 20.07.2021 bis 27.07.2021 eine Yacht-Charterreise mit Abfahrt und Ankunft in T. zum Preis von 54.720,00 EUR (Chartervertrag - eGA-I N01.; Nachtragsvereinbarung Chartervertrag, eGA-I N02), wobei die An- und Abreise nach und aus T. nach den nicht angegriffenen Feststellungen des ...