Leitsatz (amtlich)
Mit dem Antrag an das Mahngericht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren gibt eine Partei zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben und damit Rechtshängigkeit eintreten soll.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 28.08.2013) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Arnsberg vom 28.8.2013 aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin hat den Erlass eines Mahnbescheids und zugleich Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren beantragt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren und Zustellung des Mahnbescheides haben die Beklagten Widerspruch eingelegt. Die Klägerin wurde hieraufhin darauf hingewiesen, dass zur Abgabe des Verfahrens ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei. Daraufhin ging beim Mahngericht ausweislich des maschinell erstellten Aktenausdrucks ein "Antrag auf Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren" der Klägerin ein, woraufhin das Mahngericht die Sache an das Prozessgericht abgegeben hat. Vor dem Prozessgericht hat die Klägerin eine Anspruchsbegründung, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, eingereicht. Ihr Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen, die Anspruchsbegründung dementsprechend nicht zugestellt. Nachdem die Beklagten, die ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt hatten, mehrfach um eine Entscheidung über ihren Antrag gebeten hatten, hat das LG ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt. Diesen Beschluss hat es mit dem angefochtenen Beschluss aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe irrtümlich erfolgt sei, da das Verfahren mangels Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht rechtshängig geworden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin gegenüber dem Mahngericht ihren Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war ersatzlos aufzuheben, was zur Folge hat, dass es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagten verbleibt.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 127 ZPO sind "Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe" anfechtbar, wobei lediglich Entscheidungen, mit welchen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nach § 127 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO in eingeschränktem Umfang anfechtbar sind. Um eine solche Entscheidung geht es hier nicht. Der angefochtene Beschluss, mit welchem das LG den zunächst erlassenen, Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufgehoben hat, stellt eine "Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe" dar, welche nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 PO i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO angefochten werden kann.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Den Beklagten ist zu Recht Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
a) Entgegen der Auffassung des LG ist das Verfahren rechtshängig geworden.
Nach § 696 III ZPO tritt Rechtshängigkeit der Streitsache zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Wird die Sache nicht "alsbald" abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (vergleiche BGH in NJW 2009, 1213 ff.).
Zwar wird in aller Regel eine Abgabe nur bei einem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgen, da dies Voraussetzung für die Abgabe an das Prozessgericht ist, § 696 I 1 ZPO. Ob Rechtshängigkeit auch bei einer - fehlerhaften - Abgabe ohne einen entsprechenden Antrag eintritt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Entgegen der Ansicht des LG hat die Klägerin nämlich einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt.
Für einen solchen Antrag genügt es, dass die Partei zum Ausdruck bringt, die Sache solle streitig ausgetragen werden (vergleiche Schüler in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 696 ZPO Rz. 3). Die Klägerin hat nach der Nachricht von dem Widerspruch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige
Verfahren beim Mahngericht eingereicht. Hierin ist zugleich denknotwendigerweise ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen. Eine Abgabe an das Prozessgericht ohne einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen und nicht statthaft. Wenn eine Partei gegenüber dem Mahngericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren einreicht, gibt sie hiermit zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben werden und hiermit Rechtshängigkeit eintreten soll. Ansonsten wäre nämlich nicht erklärlich, warum der Antrag beim Mahngericht anstatt beim Prozessgericht eingereicht wurde. Wenn die Klägerin ihre Klage nur für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung hätte erheben wollen, hätte sie einen entsprechenden K...