Leitsatz (amtlich)
Das Privileg der in § 1092 Abs. 3 BGB geregelten Übertragbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für eine Hochspannungsleitung erstreckt sich auch auf ein selbständig in Abt. II gebuchtes Wegerecht, dessen Inhalt ausschließlich dazu dient, die Zufahrt zu einem im Ausübungsbereich der Leitungsdienstbarkeit errichteten Masten zu ermöglichen.
Normenkette
BGB § 1092 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen D-13768-145) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Am 24.3.1980 schlossen die W2 AG in E als Verkäuferin und Herr C als Käufer vor dem Notar Dr. U in E unter der UR-Nr. 286/1980 einen Grundstückskaufvertrag, u.a. auch über das (nach Neuvermessung) oben genannte Flurstück. Unter § 7 des Vertrages ist ausschnittsweise vereinbart:
"[...]
Der Käufer bewilligt und beantragt, zu Lasten der erworbenen Grundstücke folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der W2 in E in das Grundbuch einzutragen:
1. Die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft in E ist berechtigt, auf den Grundstücken in einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen), der 30 m breit ist, Höchstspannungsleitungen auf einem Gestänge zu führen, die dafür erforderlichen Masten nebst dem nach den geltenden VDE-Vorschriften vorgeschriebenen Zubehör aufzustellen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Leitungen jederzeit zu benutzen. [...].
2. Die W2 ist berechtigt, einen ca. 5 m breiten Streifen des Grundstückes als Zufahrt zu dem auf dem Grundstück stehenden bzw. neu zu errichtenden Masten zu benutzen. Die Zufahrt ist in der anliegenden Lageskizze grün kenntlich gemacht. [...]."
Nach Neuvermessung der Grundstücke erfolgte in notarieller Urkunde des Notars Dr. U in E vom 19.6.1980 (UR-Nr. 717/1980) die Identitätsfeststellung und Auflassung nebst der Erklärung, dass das Höchstspannungsleitungsrecht gem. § 7 des Grundstückskaufvertrages zu Lasten aller gekauften Grundstücke und das Wegerecht gem. § 7 des Grundstückskaufvertrages zu Lasten des Flurstücks... eingetragen werden solle.
Entsprechend wurden in Abteilung II des Grundbuches folgende Eintragungen vorgenommen:
Unter der lfd. Nr. 2 ist für die Flurstücke X und... eingetragen:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Höchstspannungsleitungsrecht verbunden mit einem beschränkten Bau- und Benutzungsverbot) für die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft in E. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 24.3.1980 im gleichen Range mit dem Recht Abt. II Nr. 3 eingetragen am 23.10.1981."
Aus dem zu den Akten gereichten Lageplan ist ersichtlich, dass die durch den Schutzstreifen beschriebene Ausübungsstelle das Flurstück X gänzlich, das Flurstück X nur in einem an das Flurstück X angrenzenden Teilbereich erfasst.
Unter der lfd. Nr. 3 ist für das Flurstück X eingetragen:
"Beschränkte persönlichen Dienstbarkeit (Wegerecht) für die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft in E. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 24.3.1980 im gleichen Range mit dem Recht Abt. II Nr. 2 eingetragen am 23.10.1981.".
Aus dem Lageplan ergibt sich, dass die durch den Wegeverlauf beschriebene Ausübungsstelle dieser Dienstbarkeit außerhalb derjenigen der Dienstbarkeit lfd. Nr. 2 liegt und die Verbindung zu einer öffentlichen Straße herstellt.
Die unter lfd. Nr. 2 und 3 geführten Grunddienstbarkeiten wurden entsprechend Grundbucheintragung vom 11.3.1998 gem. §§ 1092 Abs. 2, 1059a BGB auf die W2 Energie Aktiengesellschaft in E übertragen.
Aufgrund von dem Notar Dr. J in F unter der UR-Nr.../... am 6.9.2009 beurkundeter Vollmacht übertrug die Beteiligte in Vertretung der W2 Energie Aktiengesellschaft in E am 2.10.2012 u.a. die oben aufgeführten Rechte gem. § 1092 Abs. 3 BGB auf sich und bewilligte und beantragte die Umschreibung im Grundbuch.
Unter dem 18.12.2012 hat das AG darauf hingewiesen, dass dem Antrag bezüglich des in Abt. II unter der lfd. Nr. 3 eingetragenen Wegerechts noch nicht entsprochen werden könne. Es handele sich nicht um ein Recht i.S.d. § 1092 Abs. 3 BGB. Es werde um Vorlage einer Feststellung des zuständigen Landgerichtspräsidenten nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Abs. 1 Ziff. 2 BGB gebeten.
Die Beteiligte hat unter dem 7.1.2013 Stellung genommen und ausgeführt, das Wegerecht diene allein der Erreichbarkeit des auf dem benachbarten Flurstück X stehenden Freileitungsmastes Nr. 5 der dort verlaufenden 110-kV-Hochspannungsfreileitung X - Kraftwerk E. Der Mast könne auf anderem Wege, insbesondere über öffentliche Verkehrsflächen, nicht erreicht werden. Insbesondere für Inspektionen und Wartungen sei dieser Mast von besonderer Bedeutung, da es sich um einen Winkelabspannmast handele, der die gesamte Statik der Leitungsanlage bestimme. Auch "Versorgungswege" dienten unmittelbar der Fortleitung i.S.d. § 1092 Abs. 3 BGB. Eine Umschreibung auf dessen Grundlage sei folglich möglich.
Durch Verfügung vom 23.1.2013 hat das AG mitgeteilt, eine Umschreibung nach § 1092 Abs. 3 ...