Leitsatz (amtlich)
Enthält der Bußgeldbescheid unrichtige Angaben über das von dem Betroffenen zur Tatzeit am Tatort gefahrene Fahrzeug, hat das nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge, wenn im Übrigen zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Betroffene nach dem Verkehrsverstoß von den anzeigenden Polizeibeamten angehalten worden ist.
Verfahrensgang
AG Soest (Entscheidung vom 15.10.2002) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Soest hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 68 km/h zu einer Geldbuße von 400, - EUR verurteilt, ihm verboten, für die Dauer von zwei Monaten im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 14. November 2001 um 16. 24 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen XX-DW 981, die B 1 in Bad Sassendorf-Lohne außerhalb geschlossener Ortschaft in Fahrtrichtung Erwitte. Ausweislich einer mit dem Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ Multanova 6 F im Bereich des dort gelegenen Flughafens durchgeführten Geschwindigkeitsmessung betrug dabei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit - abzüglich eines Toleranzwertes von 6 km/h - mindestens 168 km/h.
Im Verwaltungsverfahren war wegen dieses Vorfalles zunächst ein Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 ergangen, mit dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, "am 14. 11. 2001 Uhrzeit: 16. 24 in Bad Sassendorf-Lohne, A. G. O. B 1 (Flugplatz) Fr. Erwitte mit dem PKW Fabrikat: Opel als Führer Kennzeichen: XX-DM 248" die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Nachdem die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 15. März 2002 den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 dahin "berichtigt" hatte, dass das Kennzeichen XX-DM 248 und das Fahrzeugfabrikat Opel gestrichen und durch das Kennzeichen XX-DW 981 und das Fahrzeugfabrikat BMW ersetzt wurde, nahm der Landrat des Kreises Soest mit Schreiben vom 12. April 2002 den Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 zurück und erließ unter dem 11. April 2002 einen neuen Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen zur Last gelegt wurde, "am 14. 11. 2001 Uhrzeit: 16. 24 in Bad Sassendorf-Lohne, A G. O. B 1 (Flugplatz) Fr. Erwitte mit dem PKW Fabrikat: BMW als Führer Kennzeichen: XX-DB 91" die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Der Betroffene meint, die Ordnungswidrigkeit sei im Hinblick auf diesen Verfahrensgang verjährt.
Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Betroffenen, wie bereits ausgeführt, verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die ihm angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit nicht verjährt. Durch ursprünglichen Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Soest vom 29. Januar 2002 ist die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Dieser Bußgeldbescheid, der die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nach Tatzeit und Tatort hinreichend beschreibt, ist wirksam. Dass dieser Bußgeldbescheid unrichtige Angaben über das von dem Betroffenen zur Tatzeit am Tatort gefahrene Fahrzeug enthält, hat nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nur bei ganz schwerwiegenden Mängeln angenommen werden kann, wenn etwa der Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abgegrenzt werden kann (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl. , § 66 Rdnr. 39 ff. m.w.N. ). Dieser Abgrenzungsfunktion wird der Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2002 aber gerecht, weil nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat bestehen kann. Es steht vielmehr zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (vgl. im Übrigen BGHSt 23, 240). Die falsche Bezeichnung des Tatfahrzeugs ist deshalb unschädlich, weil aus dem Bußgeldbescheid klar erkennbar ist, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, die dem Betroffenen vorgeworfen wird und die sich am 14. November 2001 um 16. 24 Uhr auf der B 1 in der Nähe des Flugplatzes in Fahrtrichtung Erwitte zugetragen hat. Zudem ist der Betroffene von den anzeigenden Polizeibeamten nach der Messung dort angehalten worden. Der Polizeibeamte hat sich von dem Betroffenen den Fahrzeugschein und Führerschein zeigen lassen und das Lichtbild mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen abgeglichen. Der daraus zu entnehmende Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Betroffenen deshalb von Anfang an bekannt und hat sich auch in dem Bu...