Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.07.2016; Aktenzeichen I ZB 45/15)

 

Tenor

Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.2014 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 257.318,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war bis zum 01.10.2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 15 eine Schiedsklausel, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2014 leitete die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren gegen den Antragsteller ein und benannte den ersten von drei Schiedsrichtern. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Freistellungsanspruch, der sich auf etwaige Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius X im Zusammenhang mit dessen Inanspruchnahme durch den Sonderinsolvenzverwalter der T GmbH auf Rückzahlung von Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 11.436.356,33 EUR nebst Zinsen bezieht.

Der Antragsteller hat vorgetragen: Das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei unzulässig. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei infolge des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät nicht mehr anwendbar. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen selbst Ansprüche gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus der Sozietät vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht. Indem die Parteien dieses Verfahren einvernehmlich durchgeführt hätten, hätten sie die Schiedsvereinbarung konkludent aufgehoben. Vorsorglich hat der Antragsteller in der Antragsschrift die Kündigung der Schiedsvereinbarung ausgesprochen, die er u.a. darauf stützt, dass das Schiedsgericht nach der Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern bestehen müsse, die für die Entscheidung über den im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend kompetent seien.

Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antragsschrift vom 18.12.2014 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren betreffend den dort geltend gemachten Freistellungsanspruch unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, weil das Schiedsverfahren zulässig sei. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei ungeachtet des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät anwendbar, weil sie sämtliche Streitigkeiten erfasse, die ihren Ursprung in dem früheren Sozietätsverhältnis hätten. In der einvernehmlichen Durchführung des Verfahrens 2 O 149/13 LG Hagen könne eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung nicht gesehen werden: Zum einen seien die dort gegenständlichen Ansprüche nicht von der Schiedsklausel umfasst gewesen, zum anderen lasse die einvernehmliche Durchführung des Verfahren nicht den Rückschluss auf den Willen der Parteien zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt zu. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller sei mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam.

II. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, liegen nicht vor.

2. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 1032 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil sich das Schiedsgericht bislang nicht gebildet hat.

b) Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich aus § 1062 Abs. 3 ZPO. Weder enthält die Schiedsvereinbarung eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit noch liegt ein Schiedsort i.S.v. § 1043 ZPO vor. § 1062 Abs. 3 ZPO ist zwar i.V.m. § 1025 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur dann einschlägig, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist und gerichtliche Entscheidungen nach §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 ZPO in Rede stehen. § 1062 Abs. 3 ZPO ist jedoch wegen der vergleichbaren Interessenlage entsprechend anwendbar, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen nicht bestimmt ist (OLGR Stuttgart 2000, 386 ff.), also etwa auch im Falle eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hatte somit die Wahl zwischen dem Oberlandesgericht Hamm, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und dem Oberlandesgericht Bremen, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Dieses Wahlrecht hat er in zulässiger Weise dahin ausgeübt, dass er seinen Antrag beim Oberlandesgericht Hamm geltend gemacht hat.

3. Der Antrag ist je...

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