Leitsatz (amtlich)
Zur Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO und zur Glaubhaftmachung. Der Begriff der "Straftat" des § 111 g Abs. 2 StPO ist im Sinne der strafprozessualen Tat (§ 264 StPO) zu verstehen.
Verfahrensgang
Tenor
A.
( zum Beschluss vom 12. März 2002 )
Bezüglich 1. der Beschwerdeführerin zu 1. über einen Betrag von 32. 924, - DM (16. 833, 77 Euro), usw. bis 70. des Beschwerdeführers zu 70. über einen Betrag von 101. 103, 24 DM (51. 693, 26 Euro).
B.
( zum Beschluss vom 26. März 2002 )
I.
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 5, 8, 9, 17, 23, 24, 27, 39, 44, 46 und 61 gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. März 2002 werden als unzulässig, die der Beschwerdeführer zu 64. als unbegründet verworfen.
II.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert , dass die auf Beschluss des Tribunal de Grande Instance vom 2. November 2000 im Grundbuch von B. /Frankreich, Grundbuchblatt Nr. 2520 mit folgenden im Katasteramt eingetragenen Grundstücken : ppp. zugunsten der Staatsanwaltschaft Bochum eingetragene Hypothek in Höhe von 20.000.000, - Französischen Francs im Rang hinter die auf Grund der Beschlüsse des Tribunal d'Instance Muhlhouse vom 19. Februar 2002 auf das genannte Grundstück eingetragenen vorläufigen Zwangshypotheken der übrigen ( als der in B I genannten ) Beschwerdeführer jeweils in Höhe unter A II. aufgeführten Beträge zurücktritt.
Hinsichtlich der in B I genannten Beschwerdeführer behält der angefochtene Beschluss, der insoweit bereits die unter A II genannten Beträge ausweist, Gültigkeit.
C.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zu 5, 8, 9, 7, 23, 24, 27, 39, 44, 46, 61 und 64 und die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese und die Landeskasse je zur Hälfte.
Die Kosten der übrigen Beschwerdeverfahren werden einschließlich der insoweit angefallenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 23. November 2001 hat das Landgericht Bochum gegen die Verurteilte W. wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Verurteilte gemeinschaftlich mit den anderweitig Verfolgten R. L. und R. R. eine Vielzahl von in Deutschland lebenden Privatpersonen dadurch betrügerisch geschädigt, dass diese unter der Vorspiegelung, ihr Anlagekapital werde sicher angelegt und es würden damit keine Darlehns- und/oder Spekulationsgeschäfte abgeschlossen, zur Eröffnung von Festgeldkonten bei der "Inter Capital Bank" mit angeblichem Sitz auf der Insel Anguilla ( British West Indies ) veranlasst wurden.
Nachdem eine Anlage der Kundengelder entsprechend der Zusicherungen nicht erfolgt war, kamen die Verurteilte und ihre Mittäter spätestens am 18. April 1995 überein, die Anlagegelder abredewidrig für ein Kartbahn-Projekt der Verurteilten in B. /Frankreich zu verwenden.
Entsprechend diesem Tatplan floss von den ertrogenen Geldern ein Betrag in Höhe von 25. 092. 189, - DM auf Konten verschiedener Firmen. So veranlasste die Verurteilte Überweisungen u. a. auf Konten der "E. Kart Arena AG" sowie der "(SCI) F. Park", deren gesetzliche Vertreterin die Verurteilte war und ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatbegehung wird auf das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 2001 Bezug genommen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Bochum am 29. Mai 2000 in Höhe von 3. 048. 980, 34 Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen der "SCI F. Park" angeordnet. Insoweit wird auf den Beschluss, welcher der Verurteilten im Hauptverhandlungstermin am 20. November 2001 zum Zwecke der Zustellung überreicht wurde, Bezug genommen.
Unter dem 20. August 2001 hat das Landgericht Bochum den dinglichen Arrest in Höhe von 15. 479. 481, 35 Euro in das Vermögen der "E. Kart AG" angeordnet und die Pfändung sämtlicher Forderungen gegen die Kreditbank Société Anonyme Luxembourgeoise beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Besch...