Leitsatz (amtlich)
Der Bestätigungsvermerk einer Bilanz, die dem Beschluss über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugrunde gelegt wird, muss bei einer kleinen Kapitalgesellschaft lediglich den Anforderungen des § 57 f. Abs. 2 S. 1 GmbHG genügen.
Normenkette
GmbHG § 57 f., §§ 58, 57i
Verfahrensgang
AG Iserlohn (Beschluss vom 21.10.2009; Aktenzeichen HRB 5943) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte betreibt einen Handel mit Massenkunststoffen sowie Polypropylen und Polyäthylen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 400.000 EUR. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr I in T.
Die Jahresabschlussbilanz zum 31.3.2009 wies einen Jahresüberschuss der Gesellschaft i.H.v. 196.684,09 EUR aus. In der Gesellschafterversammlung am 30.9.2009 wurde der Jahresabschluss genehmigt. Ferner wurde beschlossen, einen Teilbetrag von 100.000 EUR in die Gewinnrücklage der Gesellschaft einzustellen. Mit notarieller Urkunde vom 17.9.2009 - UR-Nr. 4/2009 des Notars S2 in C - wurde die Umwandlung der Gewinnrücklage in Stammkapital durch die Bildung eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 100.000 EUR beschlossen. Die Beteiligte meldete in notariell beglaubigter Form am 17.9.2009 die Kapitalerhöhung um 100.000 EUR auf nunmehr 500.000 EUR bei dem AG Iserlohn zur Eintragung in das Handelsregister an. Dem war die Jahresabschlussbilanz zum 31.3.2009 mit einem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Dipl.-Kfm. X in C nebst Bestätigungsvermerk vom 10.8.2009 beigefügt. Der Bestätigungsvermerk enthielt folgende Erklärung: "Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags."
In der Zwischenverfügung vom 22.9.2009 beanstandete das Registergericht, dass dem Bestätigungsvermerk der maßgebliche Erklärungsteil fehle. Denn erforderlich sei die Erklärung des Abschlussprüfers, "dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt" (§ 322 Abs. 3 S. 1 HGB). Zur Behebung des Eintragungshindernisses setzte das Gericht eine Frist von einem Monat.
Die Beteiligte stützte sich aufgrund einer Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers X vom 29.9.2009 im Wesentlichen darauf, dass bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. § 57 f. GmbHG die Aufstellung und Prüfung einer Zwischenbilanz ausreichend sei. Werde stattdessen - wie hier - ein Jahresabschluss verwandt, bedürfe es einer über die für die Zwischenbilanz geltenden Regelungen hinausgehenden Prüfung nicht.
Das Registergericht hielt an seiner Beanstandung fest und wies den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 21.10.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 28.10.2009.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 374 Nr. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gem. §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der erforderliche Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihr Eintragungsantrag ohne Erfolg geblieben ist.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet, denn der Bestätigungsvermerk vom 10.8.2009 zur Abschlussbilanz am 31.3.2009 genügt im vorliegenden Falle den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Handelsregistereintragung der Kapitalerhöhung.
Der Gesellschafterbeschluss vom 17.9.2009 beinhaltet seiner Fassung nach eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i.S.d. § 57c Abs. 1 GmbHG. Nach dieser Vorschrift kann die Gesellschafterversammlung eine Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von (Gewinn-) Rücklagen in Stammkapital beschließen. Es handelt sich in der Sache um eine eintragungspflichtige Abänderung des Gesellschaftsvertrages, §§ 57c Abs. 4, 53 f. GmbHG. Nach § 57c Abs. 3 GmbHG muss dem Beschluss über die Kapitalerhöhung eine Bilanz zugrunde gelegt werden. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt in dem beurkundeten Gesellschafterbeschluss. Jedoch kann dem Zusammenhang der Regelung in Ziff. III der notariellen Urkunde noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Jahresbilanz zu 31.3.2009 der Kapitalerhöhung zugrunde gelegt werden soll, weil die dort ausgewiesene Gewinnrücklage i.H.v. 100.000 EUR in Stammkapital umgewandelt werden soll.
Nach § 57i Abs. 1 S. 1 GmbHG ist der Anmeldung die dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde gelegte, mit einem Bestätigungsvermerk der Prüfer versehene Bilanz beizufügen.
Der Wortlaut des nach dieser Vorschrift notwendigen Bestätigungsvermerks richtet sich bei der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses nach § 322 Abs. 3 S. 1 HG...