Tenor

1.) Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gewährt.

2.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

3.) Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der vielfach im Zusammenhang mit der bei ihm seit 1995 bestehenden Heroinabhängigkeit vorbestrafte Betroffene ist in den derzeit laufenden Vollstreckungsverfahren wie folgt verurteilt worden:

durch Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 06.09.2001 (76 Ls 29/01) wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur - zwischenzeitlich widerrufenen - Bewährung ausgesetzt wurde.

durch Urteil des Amtsgerichts E vom 01.07.2003 (76 LS 76 - 121 - 02) wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Daneben wurde die Einweisung des Betroffenen in eine Entziehungsanstalt angeordnet.

durch Urteil des Amtsgerichts E vom 10.05.2005 (76 Ls 172/04) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

durch Urteil des Amtsgerichts E vom 16.07.2008 (766 Ls 46/08) wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Seit dem 19.11.2009 wird die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 16.07.2008 vollstreckt. Ausweislich der Vollstreckungsübersicht sollen anschließend die Restfreiheitsstrafen aus den übrigen Urteilen bzw. dem Strafbefehl vollstreckt werden. Strafende ist auf den 06.01.2014 notiert.

Der Betroffene hat in der Vergangenheit bereits mehrfach, jedoch jeweils ohne Erfolg, versucht, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen.

Eine erste Zurückstellung der Strafvollstreckung in den vorliegenden Vollstreckungsverfahren wurde dem Betroffenen beginnend ab dem 03.11.2003 gewährt. Er trat sodann am 10.11.2003 eine Therapie in dem Therapiezentrum X in I an, die er am 14.04.2004 regulär beendete. Das Amtsgericht E und setzte daraufhin mit Beschlüssen vom 03.05.2004 und 10.05.2004 die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl vom 06.09.2001 und dem Urteil des Amtsgerichts E vom 01.07.2003 zur Bewährung aus.

Mit Beschluß vom 22.02.2005 widerrief das Amtsgericht E die gewährte Strafaussetzung, weil der Betroffenen nach einem Rückfall in seine Drogensucht erneut straffällig geworden war.

Im August 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund erneut die Strafvollstreckung zur Durchführung einer Therapie im Therapiezentrum X zurück. Zum Antritt der Therapie kam es jedoch nicht, da der Betroffene bereits die vorgeschaltete Entgiftung in der Westfälischen Klinik in E abbrach. Zu der anschließend von dem Betroffenen beabsichtigten teilstationären Therapie in der Tagesklinik I3 in C2 kam es in der Folgezeit nicht, so dass die Staatsanwaltschaft Dortmund am 06.12.2005 die bewilligte Zurückstellung widerrief.

Noch im Dezember 2005 beantragte der Betroffene erneut die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Aufnahme in der bereits zuvor avisierten teilstationären Tagesklinik I3 in C2. Da der Betroffene keine Gründe darlegte, warum er keine stationäre Therapie machen wollte und auch keine Kostenzusage einreichte, erfolgte eine Zurückstellung nicht.

Nachdem das Amtsgericht E im Hinblick auf die erfolglosen Therapiebemühungen des Betroffenen mit Beschluß vom 13.03.2006 angeordnet hatte, dass die Strafe vor der verhängten Maßregel zu vollziehen sei, tauchte Betroffene unter, mit der Folge, dass am 31.03.2006 ein Vollstreckungshaftbefehl erging. Der Betroffene wurde sodann am 10.04.2006 festgenommen.

Bereits am 18.04.2006 stellte der Betroffene erneut einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung. Die Staatsanwaltschaft Dortmund gab dem Betroffenen mit Bescheid vom 16.05.2006 auf, eine etwaige Therapie durch Verlegung auf die therapievorbereitende Station der Justizvollzugsanstalt E1 einzuleiten. Da der Betroffene jedoch in die Justizvollzugsanstalt I als Einweisungsanstalt verlegt wurde, kam es hierzu nicht.

Im Dezember 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund erneut die Strafvollstreckung zurück. Die Therapie in der Einrichtung X2 in C3 trat der Betroffene jedoch nicht an; vielmehr tauchte er erneut unter, so dass am 23.01.2007 die Zurückstellung widerrufen und erneut ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen wurde.

Dieser Haftbefehl wurde wegen einer am 15.05.2007 erfolgten Aufnahme zur Entgiftung in der Westfälischen Klinik in E ausgesetzt. Auch diese Entgiftung brach der Betroffene ab. Nachdem er erneut untergetaucht war, konnte er erst am 28.02.2008 festgenommen werden.

Bereits unter dem 09.03.2008 stellte der Betroffene wiederum einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung, die ihm mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.06.2008 für die Durchführung einer ambulanten Therapie in der Einrichtung I3 in C2 bewilligt wurde. Nac...

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