Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafvollstreckung. Zurückstellung. Therapieversagen. Ausschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Therapieversagen in der Vergangenheit und auch eine erneute Straffälligkeit schließen eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht grds. aus.

 

Normenkette

BtMG § 35

 

Tenor

Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Wuppertal zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 2.5000,-- EUR festgesetzt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen

 

Gründe

I.

1.

Der vielfach im Zusammenhang mit der bei ihm bestehenden Heroinabhängigkeit vorbestrafte Betroffene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.05.2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen sowie wegen falscher Verdächtigung unter Einbeziehung der Einsatzstrafen aus dem Urteil des Amtsgericht Wuppertals vom 23.03.2006 (15 Ds 10 Js 2453/05). Im Anschluss daran ist die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 225 Tagen von ursprünglich einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 17.11.2004 wegen Raubes in einem minderschweren Fall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.05.2003 (14 Ds 10 Js 709/03) notiert. Das Strafende hinsichtlich beider Freiheitsstrafen ist am 28.11.2010.

Der Betroffene hat in der Vergangenheit bereits mehrfach, jedoch jeweils ohne Erfolg, versucht, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen. So wurde ihm nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal vom 23.05.2003 (14 Ds 10 Js 709/03) i.V.m. dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.05.2003 (25 Ds 630 Js 1181/02) und der Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal vom 17.11.2004 (11 B Ls 630 Js 1863/02) als Bewährungsauflage jeweils die Durchführung einer (stationären) Drogentherapie aufgegeben, der er jedoch in der Folgezeit nicht nachkam. Im Jahre 2006 nahm er am Methadonprogramm teil, wobei er jedoch gleichzeitig in erheblichem Maße nebenher unerlaubte Rauschmittel (Benzodiazepine) konsumierte. Ab dem 05.04.2006 war vorgesehen, dass der Betroffene eine Entgiftung im X mit sich ab dem 25.04.2006 anschließender Therapie im Therapiezentrum V. durchführen sollte. Beide Maßnahmen sagte er wegen Beziehungsproblemen mit seiner damaligen Lebensgefährtin ab. Erst am 09.07.2006 trat er sodann die Entgiftung in dem Y an, brach die Entgiftung jedoch bereits am 06.08.2006 wegen der fortbestehenden Beziehungsprobleme wieder ab. Anschließend nahm er an einem Substitutionsprogramm mit Subutex teil, das im September 2006 wegen seines erheblichen Beikonsums ärztlicherseits beendet wurde. Bereits für den 28.08.2006 war erneut die Aufnahme des Betroffenen in einer Klinik zur Entgiftung vorgesehen; den Termin nahm der Betroffene jedoch ebenfalls wegen seiner Beziehungsprobleme nicht wahr. Am 25.06.2007 erfolgte eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in deren Folge der Betroffene ab dem 03.07. 2007 eine Therapie in der Therapeutischen Gemeinschaft Z antrat. Bereits am 28.09.2007 brach er die Therapie jedoch wieder ab, da er sich kurzfristig in eine Mitpatientin verliebt hatte und nicht bereit war, dem ihm auferlegten Distanzgebot nachzukommen. Auf Drängen des Betroffenen hat diese Mitpatientin ihre Therapie sodann ebenfalls abgebrochen. Die Beziehung zu der Mitpatientin war nach wenigen Wochen wieder beendet.

Alsbald nach Abbruch der Therapie, nämlich am 07.10.2007, wurde der Betroffene nach erheblichem Rauschmittelkonsum in hilfloser Lage aufgefunden. Vier Tage später, am 11.10.2007, wurde der Betroffene an einem bekannten Drogentreffpunkt in ... festgenommen, wobei er einen Bubble Heroin mit sich führte. Seither befindet sich der Betroffene in Haft.

In der Haft nimmt er seit dem 30.06.2008 an Therapievorbereitungsgesprächen mit der Therapieeinrichtung "A" teil, die ihm - ebenso wie die Justizvollzugsanstalt Dortmund in ihrem Bericht vom 08.09.2008 - gute Mitarbeit und eine hohe Therapiebereitschaft bescheinigen.

Mit Schreiben vom 13.08.2008 hat der Betroffene die Zurückstellung der Strafvollstreckung beantragt. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Ich habe den Sachverhalt geprüft, sehe mich jedoch aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht in der Lage, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zu gewähren. Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ist unter anderem, dass sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen. Zwar wird nicht verkannt, dass § 35 BtMG an die für eine Zurückstellung erforderliche Therapiewillig- und -fähigkeit keine übermäßigen Anforderungen ...

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