Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschwindigkeitsmessung. Eso ES 3.0. standardisiertes Messverfahren
Leitsatz (amtlich)
Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt.
Normenkette
OWiG § 46; StPO § 261
Verfahrensgang
AG Hamm (Aktenzeichen 14 OWi 466/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur näheren Begründung wird zunächst auf die - mit einer nachfolgend unter Ziff. 1. erörterten Klarstellung - zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 03.02.2016 Bezug genommen.
1. Dem Senat erscheint es fraglich, ob die als Verfahrensrüge einzuordnende Aufklärungsrüge schon allein deshalb unzulässig ist, da nicht mitgeteilt worden ist, ob das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.07.2015 erfolgte Vorbringen nebst Beweisanregung tatsächlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 77 Abs. 1 OWiG) hinsichtlich sich nach der Sachlage - hier also ggf. unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 31.07.2015 - aufdrängender oder wenigstens naheliegender Beweismittel (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rn. 7) dürfte grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen sein, ob diese Sachlage - sofern insofern die Voraussetzungen vorliegen - ordnungsgemäß nach § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist oder ggf. auch insofern ein Verfahrensverstoß vorliegt; entsprechend hat das BayObLG, NZV 1996, 211, [...], sowohl moniert, dass ein Schriftsatz nicht in das dortige erstinstanzliche Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) eingeführt worden ist, als auch, dass ein schriftsätzlicher "Beweisantrag" des in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen weder in den Urteilsgründen noch im Übrigen Berücksichtigung gefunden hat. Es könnte hier aber zu beanstanden sein, dass mit der Verfahrensrüge nicht mitgeteilt worden ist (und sich auch nicht ohne weiteres den auf die Sachrüge hin zu berücksichtigenden Urteilsgründen entnehmen lässt), ob neben dem Verteidiger auch der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, was überhaupt Voraussetzung dafür gewesen wäre, sein lediglich schriftliches Vorbringen in Betracht ziehen zu müssen.
2. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da die Aufklärungsrüge - wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausgeführt hat - zumindest unbegründet ist.
a. Es verbleibt bei der Auffassung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22.06.2016 - III-1 RBs 131/15-, vom 18.05.2015 - III-1 RBs 139/15-, und vom 08.10.2014 - III-1 RBs 140/14-), dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem steht auch nicht der vom Betroffenen angeführte Umstand entgegen, dass nach einer dienstlichen Erklärung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 19.03.2014 die Auswertung der sogenannten Rohdaten von der PTB nicht überprüft worden ist. Denn in einer bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.04.2016 - 2 Ss (OWi) 57/16 -, Rn. 22, [...], gewürdigten späteren dienstlichen Erklärung der PTB vom 12.01.2016 hat diese nachvollziehbar ausgeführt, dass sie deshalb von einer Überprüfung der Rohmessdaten durch die Herstellerfirma abgesehen hat, weil der Hersteller dieselbe Software-Bibliothek und damit denselben Auswertealgorithmus verwendet, der auch im Messgerät implementiert ist, und im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens in detaillierten Untersuchungen verifiziert worden ist, dass die Software des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes die Helligkeitssignale einer jeden Fahrzeugvorbeifahrt korrekt bewertet und die vom Messgerät ausgegebenen Geschwindigkeitsmesswerte die Verkehrsfehlergrenzen einhalten. Zudem ist in der vorgenannten Stellungnahme (dort S. 2), die im Internet unter "Internetadresse" abrufbar ist, ausgeführt, dass sich mögliche Zweifel an der Echtheit der Rohmessdaten (Integrität und Authenzität) auch im Nachhinein mithilfe eines Referenz-Auswerteprogramms ausräumen lassen, welches durchaus Bestandteil der Zulassung ist. Hiermit stimmt auch eine weitere im Internet unter "Internetadresse" veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 06.04.2016 (dort S. 3 f.) zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29.05.2015 - 13 OWi 703 Js 21114/14 überein.
Auch im Übrigen gibt die vorgenannte Entscheid...