Verfahrensgang

AG Unna (Aktenzeichen 922 Js 1402/14 - 172 OWi 473/14)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen Rechts) zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

1.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Zuschrift u.a. Folgendes ausgeführt:

"II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet.

Da das Amtsgericht Unna den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zuzulassen.

Unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts ist die Zulassung einer Rechtsbeschwerde dabei nur geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.).

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt hier indes nicht zur Aufdeckung einer in dem vorgenannten Sinne über den Einzelfall hinaus weisenden Rechtsfrage und auch der Zulassungsantrag zeigt eine solche im Ergebnis nicht auf.

Insoweit scheidet zunächst die Frage aus, ob es sich bei dem von dem Zeugen X eingesetzten Messsystem ESO ES 3.0 - in der Softwareversion 1.004 - um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Denn diese Frage kann aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, auch des OLG Hamm, im Grundsatz als hinreichend geklärt angesehen werden.

Soweit der Betroffene in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger den Einwand erhoben hat, dass das eingesetzte Messgerät nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei, weil der Eichbeamte vor dem Hintergrund der Stellungnahme der PTB zur Manipulierbarkeit signierter Falldateien aus dem Oktober 2012 bei der Ersteichung den zugehörigen öffentlichen Schlüssel habe registrieren müssen - dies aber unterlassen habe - und das Amtsgericht Unna in seinem Urteil ungeachtet dieses Einwandes zu der Feststellung gelangt ist, dass Messgerät sei - auch ohne die Registrierung des Schlüssels - ordnungsgemäß geeicht gewesen, vermag dies - auch nach Würdigung der Beschwerdebegründung - eine abstraktionsfähige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage hier im Ergebnis nicht aufzuwerfen.

Es ließe sich vor dem Hintergrund der vorzitierten unterschiedlichen, rechtlichen Standpunkte der Verteidigung einerseits und des Gerichts andererseits grundsätzlich die abstrakte Rechtsfrage formulieren, ob der Einsatz des Messsystems ESO ES 3.0 - in der Softwareversion 1.004 - auch dann als standardisiertes Messverfahren im Sinne der insoweit entwickelten obergerichtlichen Grundsätze angesehen werden könne, wenn der verwendete Schlüssel nicht ausgelesen und nicht registriert worden sei und deshalb unter Umständen nicht vom Vorliegen einer gültigen Eichung im Sinne der höchstrichterlichen Grundsätze zu "standardisierten Messverfahren" ausgegangen werden könne.

Diese abstrakt formulierbare Frage nötigt hier aber jedenfalls deshalb nicht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie im Ergebnis nicht entscheidungserheblich geworden ist. Konsequenz der Prämisse, das konkret eingesetzte Gerät sei nicht gültig geeicht gewesen, wäre lediglich, dass die obergerichtlichen Grundsätze über so genannte "standardisierte Messverfahren" - mit den zugehörigen Mindestfeststellungen - nicht angewendet werden könnten und sich eine Verpflichtung des Gerichts ergäbe, das Messergebnis einer individuellen Überprüfung zu unterziehen. Genau dies hat das Tatgericht hier aber auch getan, indem es ein Gutachten des Sachverständigen Dr. I zur Frage der Ordnungsgemäßheit und Genauigkeit der konkret durchgeführten Geschwindigkeitsmessung in Auftrag gegeben hat, welches im Ergebnis keine Zweifel an der Validität und Verwertbarkeit des Messergebnisses hat aufwerfen können.

Das Gericht hat überdies - ebenfalls nach sachverständiger Beratung - in den Urteilsgründen nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die Stellungnahme der PTB zur Manipulierbarkeit signierter Falldateien - die die allein Grundlage für Zweifel an der Gültigkeit der Eichung wäre - von vornherein nicht geeignet ist, Bedenken gegen die Bildung und Zuordnung des Messergebnisses zu begründen, sondern dass sich die Bedenken allein auf die Authentizität der Messdatei bezi...

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