Leitsatz (amtlich)
1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend - trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO - seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 1).
2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 - 7 U 24/20, Ls. 6).
3. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden - im Hinblick auf Alt-/Vorschäden - nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.
Normenkette
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; StVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 5 O 424/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-5 O 424/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.570,19 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 00.04.2018 gegen 15:20 Uhr (..) Astraße in B, an dem der Kläger und die Beklagte zu 1 als Führer der beiden kollidierten Fahrzeuge, eines Automarke01 Typbezeichnung01 mit dem amtlichen Cschen Kennzeichen Kz01 und eines Automarke01 Typbezeichnung02 mit dem amtlichen Kennzeichen Kz02, beteiligt waren. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um den Kfz-Haftpflichtversicherer des von der Beklagten zu 1 gehaltenen Automarke01 Typbezeichnung02. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit am 18.05.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht das zuvor ergangene klageabweisende Versäumnisurteil vom 10.01.2020 aufrecht erhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Zweitinstanzlich beantragt der Kläger,
1. das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18.05.2020, dortiges Aktenzeichen I-5 O 424/18, und das Versäumnisurteil vom 10.01.2020 aufzuheben und die Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Berufungskläger als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 00.04.2018 einen Betrag in Höhe von 6.570,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen,
2. die Berufungsbeklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 650,34 EUR zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird entsprechend §§ 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 3, 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.05.2021 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 29.06.2021 hierzu rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass:
1. Soweit der Kläger nun erstmals ausdrücklich behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs mit dem amtlichen Cschen Kennzeichen KZ01 gewesen zu sein, kann dahinstehen, ob er seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick auf seine Aktivlegitimation durch den jetzigen Vortrag hinreichend nachgekommen ist.
2. Denn die Schadenersatzklage hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil ein erstattungsfähiger Schaden nicht schlüssig dargelegt ist, insbesondere nicht feststeht, inwieweit der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs durch Alt- und Vorschäden gemindert war. Soweit der Kläger diesbezüglich darauf verweist, die Vorschäden seien in dem vorgelegten Privatgutachten erwähnt und in die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes eingeflossen, ist bereits in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt worden, dass die Vorschäden entweder selbst durch ein eigenes Schadensgutachten aktenkundig gemacht sein müssten, was hier fehlt, oder der Kläger die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur der Vorschäden auf andere Weise hätte schlüssig darlegen müssen, was er ebenfalls nicht getan hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit...