Leitsatz (amtlich)
Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung (§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 22. April 2000 um 19. 15 Uhr mit seinem Pkw in Waltrop öffentliche Straßen. Eine ihm um 20. 25 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0, 85 o/oo. Der Betroffene hat sich u. a. dahin eingelassen, dass er die bei ihm festgestellte Alkoholmenge unwillentlich und unwissentlich zu sich genommen habe. Er gehe davon aus, dass ihm in der Gaststätte, die er aufgesucht habe, während einer kurzzeitigen Abwesenheit höherprozentige Alkoholika in sein Bier untergemischt worden seien. Anschließend habe ihn der Zeuge R. , gegen den er mehrfach im Auftrag einer Mandantin als Rechtsanwalt erfolgreich prozessiert habe, bei der Polizei denunziert. Das Amtsgericht hat diese Einlassung als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt angesehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Sachrüge, mit der insbesondere die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung beanstandet. Er macht außerdem geltend, dass im angefochtenen Urteil nicht zum Ausdruck komme, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dass angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat insgesamt keinen Erfolg, so dass sie auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) zu verwerfen war.
1.
Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist insbesondere auch die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht zu beanstanden. Über das Beweisergebnis entscheidet der Tatrichter nach seiner freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO). Voraussetzung dafür, dass er sich vom Vorliegen bestimmter (äußerer oder innerer) Tatsachen überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. nur BGH NStZ 1990, 28, LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl. , § 261 Rn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 261 Rn. 2; KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl. , 2000, § 261 Rn. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen; zuletzt so auch Senat im Urteil vom 28. August 2001 - 2 Ss 488/01). Rechtsfehlerhaft ist die Überzeugungsbildung dann, wenn die zugrunde liegende Beweiswürdigung unklar oder lückenhaft ist, ihr wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze entgegenstehen. Grenzen findet die freie richterliche Beweiswürdigung weiter in dem allgemeinen Willkürverbot. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Insoweit rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1997, 377; KK-Engelhardt, a. a. O. , Rn. 45; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. , jeweils mit weiteren Nachweisen). Nur in diesem Umfang unterliegt die Überzeugungsbildung des Tatrichters der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Diese Überprüfung ergibt vorliegend, dass die Tatrichterin sich ihre Überzeugung davon, dass die Einlassung des Betroffenen, ihm sei ohne sein Wissen höherprozentiger Alkohol untergemischt worden, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebildet hat. Das Amtsgericht hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft. Es hat insbesondere die Einlassung des Betroffenen auch durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen, das allerdings nicht zu dem vom Betroff...