Verfahrensgang

AG Gütersloh (Entscheidung vom 17.10.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 29, 69a StVZO, 24, 24a StVG eine Geldbuße von 257,50 EUR festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Zugleich hat es angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a S. 1 StVG).

Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:

"I

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 48 Jahre alte Betroffene ist von Beruf Großhandelskaufmann und Kfz-Mechaniker.

Im Verkehrszentralregister sind berücksichtigungsfähige Voreintragungen nicht vorhanden.

II.

Am 19.01.02 befuhr der Betroffene gegen 01:08 Uhr als Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... in 33378 Rheda-Wiedenbrück den Nordring in Fahrtrichtung Am Sandberg.

Zwei um 01:25 Uhr und 01:28 Uhr mit dem Atemalkoholmessgerät Alcotest 7110 Evidenzial, Typ MK III, Serien-Nr. Armm-0335 der Fa. Dräger, zuletzt geeicht am 09.07.01, Gültigkeit der Eichdauer bis 01/2002, durchgeführte Messungen ergaben Messwerte von 0,304 und 0,300 mg/l und ein Gesamtmessergebnis von 0,30 mg/l. Seit dem Trinkende waren mindestens 20 Minuten vergangen. Vor der Messung wurde eine Kontrollzeit von 10 Minuten eingehalten.

Bei dem Fahrzeug war der Termin zur Hauptuntersuchung um mehr als 2 Monate überschritten."

Diese Feststellungen beruhen auf der nachfolgenden Beweiswürdigung:

"III

Diese Feststellungen hat das Gericht nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme getroffen, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

Der Betroffene hat sich zur Sache wie folgt eingelassen:

Der Vorwurf hinsichtlich der Hauptuntersuchung sei zutreffend. Auch das Ergebnis der Atemalkoholmessung werde nicht beanstandet.

Am 18.01.02 habe er zum Abendessen 1/2 l Bier getrunken. Gegen 22.00 Uhr sei er zu Bett gegangen. Zuvor habe er etwa eine Espressotasse voll Hustensaft zu sich genommen, weil er sehr stark erkältet gewesen sei. In dem Hustensaft müsse wohl auch Alkohol gewesen sein, anders könne er sich das Messergebnis nicht erklären.

Kurz nach 23:00 Uhr sei er geweckt worden. Er sei aufgefordert worden, noch in der Nacht ein Unfallfahrzeug abzuschleppen. Er sei aufgesprungen, habe sich seine Arbeitskleidung angezogen und sei sofort losgefahren. Daran, dass er am Abend Alkohol zu sich genommen habe, habe er nicht mehr gedacht.

Er sei der Auffassung, dass sein Verschulden so gering sei, dass in diesem Fall die Verhängung eines Fahrverbotes nicht erforderlich sei, wenn man zusätzlich berücksichtige, dass die Vollstreckung eines Fahrverbotes für ihn eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Er sei nämlich die einzige Arbeitskraft in der Firma seiner Frau, einem KFZ- und Abschleppbetrieb. Wenn er nicht Auto fahren dürfe, hätte die Firma für einen Monat keine Einnahmen.

Die Einstellung eines Ersatzfahrers für diese Zeit sei nicht möglich.

Die Höhe des Atemalkoholmesswertes steht fest aufgrund des Messergebnisses des stationären Atemalkoholmessgerätes, wie es auf der Ablichtung des Messstreifens Bl. 3 d.A., auf dessen Einzelheiten gem. §§ 46 OWiG, 273 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, dokumentiert ist. Angesichts der auf dem Messstreifen niedergelegten Bemerkungen und der eichamtlichen Bescheinigung des Eichamtes Düsseldorf vom 09.07.01 über die zum Vorfallszeitpunkt gültige Eichung des Messgerätes hat das Gericht keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung.

Angesichts der Einlassung des Betroffenen ist auch davon auszugehen, dass zwischen der Messung und dem Trinkende in jedem Fall mehr als 20 Minuten liegen."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Sachrüge, mit der er geltend macht, die Anordnung des Fahrverbotes stelle für ihn eine ganz außergewöhnliche Härte dar. Als einzige Arbeitskraft in dem Kfz- Reparatur- und Abschleppbetrieb seiner Ehefrau treffe ihn die Anordnung des Fahrverbotes besonders schwer. Der Betrieb sei für die Dauer des Fahrverbotes praktisch ohne Einnahmen. Die Einstellung eines Ersatzfahrers sei nicht möglich. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden müsse, wenn es bei dem Fahrverbot bleibe.

Im Übrigen treffe ihn nur ein geringes Verschulden. Vor dem Schlafengehen habe er eine Flasche Bier und eine größere Menge alkoholhaltigen Hustensaft getrunken. Bei Antritt der Fahrt habe er daran nicht mehr gedacht. Die bei ihm festgestellte Atemluftalkoholkonzentration sei auf den Hustensaft zurückzuführen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Üb...

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