Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungsfähigkeit eines Behindertensportvereins
Leitsatz (amtlich)
Der ideale Zweck eines Behindertensportvereins wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verein beabsichtigt, Fördergelder von Sozialversicherungsträgern in Anspruch zu nehmen, die für Teilnahme ihrer Versicherten an Sportveranstaltungen im Rahmen des organisierten Vereinssports mit der Maßgabe gewährt werden, dass deren Teilnahme nicht von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig gemacht werden darf.
Normenkette
BGB § 21
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen 7 T 525/06) |
AG Gladbeck (Aktenzeichen 16 AR 6/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Registergerichts vom 7.8.2007 werden aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen.
Gründe
I. Unter dem 23.3./26.4.2007 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten unter Vorlage der von ihm beglaubigten Anmeldung sowie Abschriften des Protokolls der Gründungsversammlung und der Satzung die Eintragung des Beteiligten ins Vereinsregister. In § 2 der Satzung ist als Vereinszweck bestimmt:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Gesundheit, der Bildung, der Kultur und der Jugend.
Der Satzungszweck Sport wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung sportlicher Angebote, die Förderung sportlicher Veranstaltungen, Übungen und Leistungen sowie die Erteilung von Sportunterricht.
Der Satzungszweck Gesundheit wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens.
Der Satzungszweck Bildung wird insbesondere verwirklicht durch Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Bereitstellung von Bildungsmaßnahmen.
Der Satzungszweck Kultur wird verwirklicht durch die Teilnahme an kulturellen Angeboten sowie die Durchführung kultureller Maßnahmen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nach § 6 Nr. 4 der Satzung ist die Mitgliederversammlung u.a. zuständig für die Wahl des Vorstands, der nach § 7 Nr. 1 der Satzung aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart besteht. § 7 Nr. 3 und 4 lauten:
3. Der Verein wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt ...
4. Im Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger.
Das Registergericht äußerte Bedenken, dass eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins nicht ausgeschlossen werden könne, und holte hierzu eine Stellungnahme des Finanzamts H2 ein. Dieses erklärte in seiner Stellungnahme vom 3.8.2006, der Betriebsprüfer eines benachbarten Finanzamtes habe in einem vergleichbaren Fall keine Gründe für die Ablehnung der Gemeinnützigkeit der Vereine gesehen, weil die durchgeführten Kurse nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen ständen. Eine Aberkennung der Steuervergünstigungen könne nur erfolgen, wenn gegen die Selbstlosigkeit i.S.d. § 55 AO verstoßen werde oder eine Begünstigung eines privaten Unternehmens nachgewiesen werden könne.
Das Registergericht hat die von dem alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden vorgenommene Anmeldung auf Eintragung in das Vereinsregister mit Beschluss vom 7.8.2006 zurückgewiesen, weil es sich bei dem Beteiligten nicht um einen Idealverein handele.
Hiergegen hat der Beteiligte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er erstrebe für seine Mitglieder keine persönlichen wirtschaftlichen Vorteile, sondern biete diesen an, gegen Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags die Einrichtungen des Vereins nutzen zu können. Eine gewerbliche Reha-Sporteinrichtung gebe es in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil die Behindertensportverbände und Landessportbünde der jeweiligen Bundesländer gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit den Trägern der Kranken- und Rentenkassen ausschließlich Selbsthilfegruppen und Sportvereinen mit entsprechenden Rehabilitationssportabteilungen die Anerkennung aussprächen und eine Abrechnung der Leistungen mit der Krankenkasse nur mit anerkannten Selbsthilfegruppen bzw. einem anerkannten Verein zulässig sei. Zwar sei der erste Vorsitzende in der Nachbarstadt Geschäftsführer der "C-GmbH", die ambulante Rehabilitation durchführe. Hierbei handele es sich aber nicht um die gleichen Leistungen, die der Verein anbiete, außerdem werde ambulante Rehabilitation von Ärzten geleitet und von therapeutischem Personal aus verschiedenen Berufsgruppen durchgeführt.
Das LG hat die sofortige Beschwerde mit B...