Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 89 AR 522/16 (Fall 1)) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.07.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.10.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die nach §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Beteiligte zu 1.) kann als Vorverein grundsätzlich gegen die Zurückweisung der Anmeldung Rechtsmittel einlegen, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. OLG Schleswig, NZM 2012, 623 Rn. 17; OLG Hamm FGPrax 2003, 184 Rn. 25). Da zudem die Monatsfrist des § 63 FamFG gewahrt ist, bestehen an der Zulässigkeit der Beschwerde auch sonst keine Bedenken.
2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Blick auf folgende Mängel der Satzung - die bereits Gegenstand des registergerichtlichen Hinweises vom 07.06.2016 gewesen sind - zu Recht zurückgewiesen:
a) Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die Regelung in § 4 Nr. 1 der Satzung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder nicht für hinreichend konkretisiert gehalten.
Bereits aus dem Wesen eines Vereins ergeben sich gewisse Grundsätze für den Eintritt von Mitgliedern. So steht der Verein als eine Personenvereinigung mit nicht geschlossener Mitgliederzahl grundsätzlich jedermann offen, und zwar ohne Rücksicht auf persönliche Eigenschaften. Darüber hinaus bedarf es zum Eintritt eines Mitglieds neben der Bekundung seines Beitrittswillens grundsätzlich der Aufnahme durch den Verein. Der Zweck des § 58 Nr. 1 BGB ist es nun, dass der Verein bei der Festlegung der Satzung zum Ausdruck bringt, ob und inwieweit sich abweichend von diesen vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen der Eintritt von Mitgliedern vollzieht (BayObLG, Beschluss v. 24.03.1972, Az. BReg 2 Z 131/71 Rn. 9). Dabei genügt eine Vereinssatzung dem in § 58 Nr. 1 BGB aufgestellten Erfordernis nur, wenn sich aus ihr mit hinreichender Bestimmtheit ergibt, wie sich der Eintritt eines Mitglieds in den Verein (nach dessen Gründung) vollzieht (BayObLG, a.a.O.; BayObLG, Beschluss v. 25.10.2000, Az. 3Z BR 298/00 im Leitsatz).
Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird § 4 Nr. 1 S. 2 der Satzung hier nicht gerecht. Die bereits durch das Registergericht beanstandete Formulierung "Die spezielle Qualifikation als Gutachter (...) wird durch den Vorstand, ggf. in Form einer Aufnahmeordnung, definiert" lässt nicht ausreichend erkennen, an welche Voraussetzungen die Aufnahme eines neuen Mitglieds, welches gem. § 4 Nr. 1 S. 1 der Satzung gerade "eine spezielle Qualifikation als Gutachter im Sozial- und Gesundheitswesen erlangt" haben muss, tatsächlich geknüpft ist; der nur vage gehaltenen Begrifflichkeit "spezielle Qualifikation" ist ohne nähere Eingrenzung kein verbindlich definierbarer Aussagewert zuzuordnen. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Vorstand des Vereins die geforderte Qualifikation nur möglicherweise ("ggf.") in Form einer Aufnahmeordnung näher zu beschreiben beabsichtigt.
Soweit der Beteiligte zu 1.) im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss v. 12.08.2010, Az. 15 W 377/09) argumentiert, das Registergericht stelle bloße Zweckmäßigkeitserwägungen an, ohne hierzu befugt zu sein, ist dem schon mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen. Darüber hinaus kommt der Frage der Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern - auch insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der zitierten Entscheidung - auch keine lediglich vereinsinterne Bedeutung zu.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Registergericht die in § 8 Nr. 2 S. 2 der Satzung enthaltene Regelung beanstandet, wonach in dringenden Fällen von der Einhaltung der Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung abgesehen werden können soll.
Zwar kann die Satzung eines Vereins gem. § 58 Nr. 4 BGB etwa die für die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Betracht kommende Form grundsätzlich frei wählen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (OLG Hamm, Beschluss v. 23.11.2010, Az. 15 W 419/10 Rn. 9). Dieser Rechtsgedanke ist ohne weiteres - auch wenn § 58 BGB keine ausdrücklichen Regelungen in Bezug auf die Frist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung vorsieht - zu übertragen:
Zweck der Einberufungsfrist ist es, den Vereinsmitgliedern genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Versammlung zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie in die Lage versetzt werden, sich den Zeitpunkt der Versammlung von anderen Verpflichtungen freizuhalten und eine etwa erforderliche Anreise zum Ort der Versammlung rechtzeitig zu bewirken (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage 2016 Rn. 687; für den Fall der Gesellschafterversammlung der GmbH: BGH, Urteil v. 30.03.1987, Az. II ZR 180/86 Rn. 9). Insofern i...