Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 KLs - 20/07) |
Tenor
Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 24.11.2006 vorläufig festgenommen. Er war seit dem 25.11.2006 zunächst in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des AG Bielefeld vom gleichen Tage.
Er wird darin beschuldigt, "in C in der Nacht vom 23. auf den 24.11.2006 mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, um sich die Sache rechtswidrig zuzueignen." Im Haftbefehl heißt es weiter: "Ihm wird folgendes zur Last gelegt: In der Nacht vom 23. auf den 24.11.2006 in C sprach er in der X-Straße den Geschädigten T an und fragte ihn nach dem Weg zur Straßenbahn. Als der Geschädigte mit ihm ein Stück in Richtung Straßenbahn gegangen war, wurde er von dem Beschuldigten auf den Boden geworfen und mehrfach geschlagen. Danach wurde der Geschädigte von dem Beschuldigten an den Haaren gepackt und zur Sparkasse an der P-Straße gezerrt. Dort sollte der Geschädigte Geld von seinem Konto abheben. Als der Geschädigte erklärte, es sei kein Geld auf dem Konto, schlug der Beschuldigte erneut in das Gesicht des Geschädigten und entriss ihm die Geldbörse aus seiner Hand. Als der Beschuldigte die Geldbörse durchsuchte, gelang es dem Geschädigten, zu entkommen. In der Geldbörse befanden sich 20 EUR."
Mit der geschilderten Tat identisch ist die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 18.12.2006, die das wesentliche Ergebnis zutreffend zusammenfasst und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen wegen des dringenden Tatverdachts verwiesen wird.
Mit Beschluss vom 31.01.2007 hat das AG - Schöffengericht - Bielefeld die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Hauptverhandlung fand am 11.05.2007 statt, nachdem zunächst ein Gutachten zur Schuldfähigkeit und zur Unterbringung nach § 64 StGB eingeholt worden war. Das Schöffengericht hat in der Hauptverhandlung beschlossen, die Sache "gemäß § 74 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 63 StGB an das Landgericht abzugeben", weil eine "Maßnahme nach § 63 StGB nicht unwahrscheinlich" sei. Im gleichen Beschluss heißt es:
"Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 25.11.2006 wird gem. § 126a StPO in eine einstweilige Unterbringung umgewandelt. Nach dem Gutachten von Dr. S war der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig gemäß § 21 StGB. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht unwahrscheinlich. Darüberhinaus erfordert die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten."
Mit Beschluss vom 11.07.2007 beauftragte das Landgericht Bielefeld eine weitere Begutachtung des Angeklagten zur Schuldfähigkeit und zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem Datum des 10.08.2007, eingegangen beim Landgericht am 06.09.2007, erstattet. Eine Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht anberaumt.
Mit Beschluss vom 06.08.2007 hat das Landgericht beschlossen, dass die einstweilige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, womit sich der Angeklagte einverstanden erklärt habe. Gleichzeitig hat es die Sache gem. § 121 StPO dem Oberlandesgericht zur Haft- bzw. Unterbringungsprüfung vorgelegt.
II.
Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft anzuordnen, da ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen (§ 126a Abs. 2 S. 2 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007, BGBl. I S. 1327, in Kraft getreten am 20.07.2007, nachfolgend: "Unterbringungssicherungsgesetz").
1.
a)
Der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung stand nicht schon entgegen, dass die Akten dem Senat nicht rechtzeitig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist vorgelegt worden sind. Das Ende der Sechsmonatsfrist lag noch vor Inkrafttreten des Unterbringungssicherungsgesetzes, so dass insoweit noch keine Vorlagepflicht bestand.
Der Sache nach handelt es sich vielmehr - und insoweit sind die Akten dem Senat rechtzeitig vorgelegt worden - um die Überprüfung der Voraussetzungen der Haft- bzw. Unterbringungen durch das Oberlandesgericht nach neun Monaten (§ 122 Abs. 4 S. 2 StPO). Bei der Fristberechnung sind nunmehr die Vollzugszeiten eines Haft- und eines Unterbringungsbefehls, die in gleicher Sache erlassen wurden, zusammenzurechnen. Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer...