Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung der berufsbedingten Fahrtkosten bei der Ratenzahlungsanordnung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.
Normenkette
ZPO §§ 114-115
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 20 F 335/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 76 FamFG, 127,567 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Insoweit kann zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des AG in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Der Beschwerdeführer greift lediglich den vom AG vorgenommenen Ansatz der ihm entstehenden berufsbedingten Fahrtkosten mit monatlich 78 EUR statt mit monatlich 165 EUR im Rahmen der Ermittlung, ob und in welcher Höhe Rückzahlungsraten festzusetzen sind, an. Der Senat folgt insoweit der in der Literatur - wohl - überwiegend vertretenen Ansicht, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen sind (vgl. hierzu einerseits die ausführlichen Darstellungen des OLG Karlsruhe in FamRZ 2009, 1165 sowie andererseits des OLG Celle in FamRZ 2010, 54 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Es darf bei der Beurteilung dieser Frage nicht verkannt werden, dass die Verfahrenskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe darstellt, in deren Rahmen sich der Begriff des auf der Grundlage des SGB XII zu ermittelnden Einkommens erheblich von dem unterhaltsrechtlich zu bestimmenden Einkommen unterscheidet. Soll in ersterem Fall eine Mindestsicherung derjenigen Personen, die selbst zur Erwirtschaftung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind, durch die Allgemeinheit gewährleistet werden, so dienen die unterhaltsrechtlichen Grundsätze einer ausgewogenen Verteilung vorhandener Mittel zur Gewährung des Lebensunterhaltes zwischen Eheleuten oder Verwandten.
Demnach hat das AG in zutreffender Weise berufsbedingte Fahrtkosten lediglich i.H.v. monatlich 78 EUR (15 Km × 5,20 EUR) berücksichtigt, so dass ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 35,56 EUR verbleibt, bei dem Rückzahlungsraten i.H.v. 15 EUR festzusetzen sind.
Fundstellen