Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. Dem Beschwerdeführer war vom AG Verfahrenskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsanordnung gewährt worden.

Gegen die Ratenzahlungsanordnung wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde und rügte den vom AG vorgenommenen Ansatz der ihm entstehenden berufsbedingten Fahrtkosten mit monatlich 78,00 EUR statt mit monatlich 165,00 EUR.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für nicht begründet und folgte der in der Literatur - wohl - überwiegend vertretenen Auffassung, wonach die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts im Rahmen der Ratenzahlungsanordnung zu berechnen sind (vgl. hierzu einerseits die ausführlichen Darstellungen des OLG Karlsruhe in FamRZ 2009, 1165 sowie andererseits des OLG Celle in FamRZ 2010, 54 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Es dürfe bei der Beurteilung dieser Frage nicht verkannt werden, dass die Verfahrenskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe darstelle, in deren Rahmen sich der Begriff des auf der Grundlage des SGB XII zu ermittelnden Einkommens erheblich von dem unterhaltsrechtlich zu bestimmenden Einkommen unterscheide.

Bei der Sozialhilfe solle eine Mindestsicherung der Personen gewährleistet werden, die selbst zur Erwirtschaftung des unbedingt notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage seien. Die unterhaltsrechtlichen Grundsätze hingegen dienten zu einer ausgewogenen Verteilung vorhandener Mittel zur Gewährung des Lebensunterhaltes zwischen Eheleuten oder Verwandten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2010, 8 WF 247/10

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